15.11.2024
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Dokument-Nr. 10167

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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss12.08.2010

Kein Anspruch auf Besuch einer bestimmten Grundschule aufgrund besserer ErreichbarkeitKein wichtiger Grund für Schulwechsel gegeben

Der Vater eines Erstklässlers hat keinen Anspruch darauf, dass sein Sohn durch einen Schul­be­zirks­wechsel eine andere Grundschule besuchen kann, weil diese Schule in Zusammenhang mit dem Kinder­gar­ten­besuch eines anderen Kindes der Familie besser zu erreichen wäre. Dies entschied das Verwal­tungs­ge­richts Mainz.

Im zugrunde liegenden Fall beantragte ein Vater bei der für seinen ältesten Sohn zuständigen Grundschule, dem Jungen im Rahmen eines Schul­be­zirks­wechsels den Besuch einer bestimmten anderen Grundschule zu erlauben. Diese Schule liege, von seiner Wohnung aus gesehen, in derselben Laufrichtung wie der Kindergarten, den sein zweitältestes Kind besuche, wohingegen die an sich für seinen Sohn vorgesehene Grundschule in entge­gen­ge­setzter Richtung liege, machte er unter anderem geltend. Der Schul­be­zirks­wechsel würde es seiner stark belasteten Ehefrau ermöglichen, das Begleiten der beiden Kinder zur Schule bzw. zum Kindergarten zu verbinden. Dies wäre für sie eine Erleichterung, zumal sie auf ihren Wegen stets zusätzlich die beiden jüngsten Kinder im Kinderwagen mitnehmen müsse. Nachdem die Schulleitung seinen Antrag abgelehnt hatte, wandte sich der Antragsteller an das Verwal­tungs­gericht.

Schulweg lässt sich ohne Weiteres zu Fuß zurücklegen und kann kurzfristig gefahrlos vom Schüler alleine gegangen werden

Die Richter des Verwal­tungs­ge­richts Mainz haben seinen Antrag, die Schule einstweilen zu verpflichten, die gewünschte Schul­be­zirk­s­än­derung vorzunehmen, abgelehnt. Bei der Prüfung, ob der für den Schulwechsel erforderliche wichtige Grund vorliege, müsse neben der individuellen Situation des Schülers und seiner Eltern auch das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Schul­be­zirks­fest­legung, die der möglichst gleichmäßigen Auslastung der Schulen diene, berücksichtigt werden. Gemessen daran, liege hier kein wichtiger Grund vor. Die an sich für den Sohn des Antragstellers zuständige Schule sei nicht unzumutbar weit von dessen Wohnung entfernt. Der Schulweg lasse sich ohne Weiteres zu Fuß zurücklegen und sei nicht gefährlich, so dass der Junge allenfalls in der Anfangsphase durch seine Mutter begleitet werden müsse, dann aber den Weg alleine gehen könne. Dass die Mutter in der Anfangsphase zusätzlich belastet werde, indem sie das zweitälteste Kind zu dem in anderer Laufrichtung gelegenen Kindergarten bringen müsse, rechtfertige einen Schul­be­zirks­wechsel nicht, zumal es häufig vorkomme, dass Eltern – insbesondere bei Berufstätigkeit - wegen des Schulbesuchs ihrer Kinder zusätzliche Wegstrecken zurücklegen müssten.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online

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