24.11.2024
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Dokument-Nr. 12181

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Verwaltungsgericht Mainz Urteil08.08.2011

Gebühren für Urnenbestattung – Misch­ka­l­ku­lation zwischen Erd- und Urnen­be­stat­tungen unzulässigBewusst zu hoch angesetzter Gebührensatz für Urnen­be­stat­tungen zur Mitfinanzierung von Erdbestattungen unzulässig

Der Gebühr für das Ausheben und Schließen eines Urnengrabes darf nicht aus einer so genannten "Misch­ka­l­ku­lation" zwischen Erd- und Urnen­be­stat­tungen bestehen. Die Gebühr darf nur der tatsächliche Aufwand für die erbrachte Leistung zugrunde liegen und nicht weitere Kostenanteile beinhalten, die an anderer Stelle anfallen, mit der erbrachten Leistung jedoch nichts zu tun haben. Ein bewusst zu hoch angesetzter Gebührensatz für die Urnenbestattung, um einen anderen Leistungs­bereich - wie die Erdbestattung - aufzufangen, ist unzulässig. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Mainz.

Der Antragsteller der zugrunde liegenden Verhandlung legte gegen einen Gebüh­ren­be­scheid für das Ausheben und Schließen eines Urnengrabes auf dem Friedhof Bacharach in Höhe von 613 Euro Widerspruch ein und stellte beim Verwal­tungs­gericht einen Eilantrag mit dem Ziel, die Gebühren bis zur abschließenden Klärung im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren nicht bezahlen zu müssen. Er machte geltend, die Gebühr sei rechtswidrig, da sie weit überhöht sei. In Nachba­r­ge­meinden werde beispielsweise nur eine Gebühr von 80 bis 150 Euro gefordert.

Reduzierung der Gebühren würde zwangsläufig zur Erhöhung übriger Fried­hofs­ge­bühren führen

Die Behörde erklärte ihre Gebüh­ren­fest­legung damit, dass diese eine "Misch­ka­l­ku­lation" zwischen Erd- und Urnen­be­stat­tungen darstelle. Zwar liege der tatsächliche Aufwand für das Ausheben und Schließen des Urnengrabes unter dem geforderten Betrag. Sie habe ihre Art der Gebüh­ren­ka­l­ku­lation aber deshalb gewählt, weil bei entsprechender Reduzierung der Gebühren zwangsläufig eine Erhöhung der übrigen Friedhofsgebühren eintreten würde.

Gericht äußert Zweifel an Rechtmäßigkeit der "Misch­ka­l­ku­lation"

Die Richter des Verwal­tungs­ge­richts Mainz gaben dem Eilantrag statt, da an der Rechtmäßigkeit der "Misch­ka­l­ku­lation" der Gebühren erhebliche Zweifel bestünden.

Gebühr für Ausheben und Schließen eines Urnengrabes darf nur tatsächlicher Aufwand für erbrachte Leistung zugrunde liegen

Bei der Feststellung der Fried­hofs­ge­bühren differenzierten die örtlichen Satzungs­be­stim­mungen zwischen verschiedenen Arten der Bestattung, nämlich der Erdbestattung und der Urnenbestattung, und legten für diese Bereiche unter­schiedliche Gebührensätze fest. Erfolge eine solche Unterscheidung der Gebühren nach so genannten Leistungs­be­reichen, dann dürften für die Gebühren des jeweiligen Leistungs­be­reichs nur diejenigen Kosten berücksichtigt werden, die dem Leistungs­bereich unmittelbar zugeordnet werden könnten. Der Nutzer des einen Leistungs­be­reichs dürfte nicht mit Kosten belastet werden, die einem anderen, nicht von ihm genutzten Leistungs­bereich zuzuordnen seien. Mit diesen Grundsätzen sei die Gebüh­ren­ka­l­ku­lation nicht vereinbar. Der Gebühr für das Ausheben und Schließen des Urnengrabes liege nicht (nur) der tatsächliche Aufwand für diese Leistung zugrunde, sondern sie beinhalte auch Kostenanteile, die an anderer Stelle anfielen und mit der erbrachten Leistung nichts zu tun hätten. Der Gebührensatz für die Urnenbestattung sei damit bewusst zu hoch angesetzt, um einen anderen Leistungs­bereich ("Erdbestattung") aufzufangen. Damit werde der Nutzer des Leistungs­be­reichs "Urnenbestattung" mit Kosten belastet, die gar nicht diesem Leistungs­bereich zuzuordnen seien. Dies sei nicht zulässig.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online

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