15.11.2024
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Dokument-Nr. 3057

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Beschluss14.09.2006Verwaltungsgericht Mainz6 L 654/06.MZ
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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss14.09.2006

Sportwetten-Annahmestellen in Rheinland-Pfalz müssen vorerst nicht schließenPrivates Wettmonopol in Rheinland-Pfalz bundesweiter Sonderfall

Die Verfügungen der Städte Mainz, Alzey, Bingen und Ingelheim, mit denen diese in mehreren Fällen das Betreiben von Annahmestellen für ausländische Sport­wet­te­n­an­bieter untersagt haben, dürfen nach Entscheidungen der 6. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Mainz in einstweiligen Recht­schutz­ver­fahren vorerst nicht vollzogen werden. Ein Sofortvollzug, so die Richter, sei auch nach dem Urteil des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts zum staatlichen bayerischen Wettmonopol nicht gerechtfertigt, weil sich die Rechtslage in Rheinland-Pfalz von der in Bayern deutlich unterscheide.

Die für Sport­wet­te­n­an­bieter in Malta und Österreich tätigen Betreiber der Annahmestellen haben beim Verwal­tungs­gericht die Aussetzung des von den Behörden angeordneten Sofortvollzugs der Unter­sa­gungs­ver­fü­gungen beantragt.

Die Richter der 6. Kammer haben diesen Anträgen stattgegeben: Die Aussagen des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts in seinem Urteil vom 28.03.2006 zu dem staatlichen Wettmonopol in Bayern ließen sich nicht auf die rheinland-pfälzische Rechtslage übertragen. Anders als in allen anderen Bundesländern gebe es nämlich in Rheinland-Pfalz kein staatliches Wettmonopol. Hier existiere vielmehr ein Monopol zugunsten der - staatlich konzes­si­o­nierten - privaten Lotto Rheinland-Pfalz GmbH.

Es spreche einiges dafür, dass das Bundes­ver­fas­sungs­gericht das Glückss­piel­monopol zugunsten eines Privaten erst recht für verfas­sungs­widrig ansehen würde und es sei fraglich, ob das Gericht ein privates Monopol ebenso wie das staatliche Monopol unter den von ihm genannten Voraussetzungen verfas­sungs­rechtlich rechtfertigen würde. Deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Bundes­ver­fas­sungs­gericht auch bei dem privaten Monopol in Rheinland-Pfalz analog zu seinem Urteil zur bayerischen Situation eine Überg­angs­re­gelung in dem Sinne treffen würde, dass das verfas­sungs­widrige private Monopol vorübergehend aufrecht erhalten werden kann.

Darüber hinaus begegne das rheinland-pfälzische private Monopol auch europa­recht­lichen Bedenken, da das Bundes­ver­fas­sungs­gericht in seinem Urteil zum bayerischen staatlichen Monopol zum Ausdruck gebracht habe, dass die verfas­sungs­recht­lichen Anforderungen parallel liefen zu den vom Europäischen Gerichtshof formulierten Vorgaben zum Gemein­schaftsrecht.

Die aufgezeigten schwierigen Rechtsfragen und damit die Rechtmäßigkeit der Unter­sa­gungs­ver­fü­gungen ließen sich endgültig erst im Klageverfahren klären. Bis dahin dürften die Unter­sa­gungs­ver­fü­gungen nicht vollzogen werden. Denn zum einen seien die verfas­sungs­recht­lichen und europa­recht­lichen Bedenken bezüglich des privaten Monopols sehr schwerwiegend. Hinzu komme, dass die Nachteile für die Annah­me­stel­len­be­treiber im Falle einer sofortigen Schließung ihrer Annahmestellen kaum auszugleichen wären, wenn sich nach Abschluss der Klageverfahren die Unter­sa­gungs­ver­fü­gungen endgültig als rechtswidrig erweisen sollten. Schließlich spreche auch gegen einen Sofortvollzug, dass die untersagten Tätigkeiten über Jahre hingenommen worden seien und in dieser Zeit auch die Monopol-Wettver­an­stalter intensiv geworben hätten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 20/06 des VG Mainz vom 18.09.2006

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