15.11.2024
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Dokument-Nr. 5864

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Beschluss26.03.2008Verwaltungsgericht Mainz6 L 48/08.MZ
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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss26.03.2008

Neues Glückss­pielrecht - Kein Verbot gegenüber privaten Sport­wet­ten­ver­mittlern

Das nach dem neuen Glückss­pielrecht in Rheinland-Pfalz fortbestehende Sport­wett­monopol zugunsten der privaten Lotto Rheinland-Pfalz GmbH verstößt mit großer Wahrschein­lichkeit gegen nationales Verfas­sungsrecht und gegen europäisches Gemein­schaftsrecht. Deshalb hat die 6. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Mainz den Sofortvollzug von Verfügungen gestoppt, mit denen die Aufsichts- und Dienst­leis­tungs­di­rektion privaten Sport­wet­ten­ver­mittlern in Mainz und Worms, die Sportwetten an im EU – Ausland konzessionierte Wettanbieter vermitteln, ihre Tätigkeit untersagt hat.

Zwar strebe nach dem neuen Glückss­pielrecht auch Rheinland-Pfalz mit einer 51 %-igen Übernahme der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH durch das Land ein staatliches Glückss­piel­monopol an, führten die Verwal­tungs­richter aus, doch sei die Mehrheits­be­tei­ligung bisher aus kartell­recht­lichen Gründen gescheitert. Damit bestehe nach dem neuen Glückss­piel­staats­vertrag aufgrund einer Sonderregelung für Rheinland-Pfalz das private Sport­wett­monopol der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH fort. Ob sich dies mit dem erklärten Willen des Gesetzgebers, ein staatliches Monopol einzuführen, überhaupt vereinbaren lasse, könne offen bleiben, weil das private Monopol der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH jedenfalls mit großer Wahrschein­lichkeit verfassungs- und europa­rechts­widrig sei. Ein privates Monopol setze auf jeden Fall eine – hier fehlende – diskri­mi­nie­rungsfreie Ausschreibung voraus. Diese Einschätzung teilten im kartell­recht­lichen Verfahren das OLG Düsseldorf und darüber hinaus auch die Europäische Kommission in ihrem Schreiben an die Bundesregierung vom 31.01.2008 mit Blick auf die derzeitige Situation in Rheinland-Pfalz.

Außerdem berücksichtige das neue Glückss­pielrecht nicht in ausreichendem Maße die Aussage des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts in seiner grundlegenden Entscheidung vom 28.03.2006 (vgl. BverfG, Urteil v. 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -), dass ein staatliches Glückss­piel­monopol unter anderem voraussetze, dass das Vertriebssystem für Sportwetten streng an dem auszurichten sei, was zur Sicherstellung eines ausreichenden Glückss­pie­l­an­gebotes unabdingbar erforderlich sei. Hierfür reiche es nicht aus, dass in Rheinland-Pfalz das Land erst bis zum 30.06.2008 ein Konzept zu Begrenzung der Annahmestellen vorlegen müsse und sich darüber hinaus seit der Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts bis Ende 2007 die Zahl der Annahmestellen im Land nur von 1312 auf 1252 reduziert habe. Da der Gesetzgeber in den nahezu zwei Jahren seit der Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts keine Gesetzeslage geschaffen habe, die zweifelsfrei verfassungs- und gemein­schafts­recht­lichen Vorgaben entspreche, sei ein sofortiges Einschreiten gegen private Sport­wet­ten­ver­mittler nicht zulässig.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Mainz vom 28.03.2008

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