15.11.2024
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Dokument-Nr. 23293

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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss14.10.2016

Hausverbot für Personal­rats­mitglied nicht rechtmäßigZutritt zur Dienststelle für erforderliche Personal­rats­tätigkeiten vorläufig zulässig

Einem Personal­rats­mitglied darf grundsätzlich nicht der Zutritt zu der Dienststelle durch ein Hausverbot versagt werden. Ihm steht ein Recht auf ungestörte Ausführung der Personal­rats­aufgaben zu. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Mainz.

Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist Vorsitzende eines Personalrats in einer Verwaltung. Die Dienst­stel­len­leitung verfolgt ihre außer­or­dentliche Kündigung wegen des Vorwurfs, mitar­bei­ter­be­zogene dienstliche Unterlagen aus dem Büro eines Kollegen entnommen zu haben, um sie diesem außerhalb der Dienststelle zukommen zu lassen. Die Antragstellerin wurde deshalb (widerruflich) von der Erbringung ihrer Arbeitsleistung freigestellt. Zugleich wurde ihr ein Hausverbot erteilt. Gegen dieses richtete sich ihr Eilantrag auf weiteren Zugang zu der Dienststelle. Sie machte geltend, dass der Zutritt zur Erledigung ihrer Perso­na­l­rats­arbeit erforderlich sei, für die sie vom Arbeitgeber an zwei Tagen der Woche freigestellt sei. Die Dienst­stel­len­leitung hielt das Hausverbot vor dem Hintergrund des Kündi­gungs­vorwurfs für gerechtfertigt und die weitere Anwesenheit der Perso­na­l­rats­vor­sit­zenden in den Dienstgebäuden auch wegen sonstiger Versäumnisse für unzumutbar.

Zugangsrecht ist auch während gerichtlichem Verfahren zur außer­or­dent­lichen Kündigung zu gewährleisten

Das Verwal­tungs­gericht Mainz gab dem Eilantrag der Perso­na­l­rats­vor­sit­zenden weitgehend statt und erlaubte vorläufig den Zutritt zur Dienststelle für erforderliche Perso­na­l­rat­stä­tig­keiten insbesondere an den beiden Freistel­lungstagen. Perso­na­l­rats­mit­gliedern stehe grundsätzlich ein Recht auf Zutritt zur Dienststelle zu, soweit dies zur Erledigung ihrer Perso­na­l­rat­stä­tigkeit erforderlich sei. Eine ungestörte Amtsausübung setze den notwendigen Kontakt mit der Dienststelle und ihren Beschäftigten voraus. Das Zugangsrecht sei auch während eines (hier bereits anhängigen) gerichtlichen Verfahrens auf Ersetzung der Zustimmung des Personalrats zur außer­or­dent­lichen Kündigung eines Perso­na­l­rats­mit­glieds gewährleistet. Bis zu einem rechtskräftigen Abschluss dieses Gerichts­ver­fahrens bestünden das Arbeits­ver­hältnis und die Perso­na­l­rats­mit­glied­schaft fort. Deshalb dürfe in der Zwischenzeit grundsätzlich kein Hausverbot erteilt werden. Es sei nach den Umständen des Einzelfalls auch nicht ausnahmsweise untragbar, der Perso­na­l­rats­vor­sit­zenden einen Zutritt zur Dienststelle zu erlauben. Der Kündi­gungs­vorwurf bedürfe in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht noch einer genaueren Prüfung. Auch sonst ergäben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass durch die Anwesenheit der Perso­na­l­rats­vor­sit­zenden der Dienstbetrieb unmittelbar gefährdet sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online

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