Dokument-Nr. 23293
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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss14.10.2016
Hausverbot für Personalratsmitglied nicht rechtmäßigZutritt zur Dienststelle für erforderliche Personalratstätigkeiten vorläufig zulässig
Einem Personalratsmitglied darf grundsätzlich nicht der Zutritt zu der Dienststelle durch ein Hausverbot versagt werden. Ihm steht ein Recht auf ungestörte Ausführung der Personalratsaufgaben zu. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist Vorsitzende eines Personalrats in einer Verwaltung. Die Dienststellenleitung verfolgt ihre außerordentliche Kündigung wegen des Vorwurfs, mitarbeiterbezogene dienstliche Unterlagen aus dem Büro eines Kollegen entnommen zu haben, um sie diesem außerhalb der Dienststelle zukommen zu lassen. Die Antragstellerin wurde deshalb (widerruflich) von der Erbringung ihrer Arbeitsleistung freigestellt. Zugleich wurde ihr ein Hausverbot erteilt. Gegen dieses richtete sich ihr Eilantrag auf weiteren Zugang zu der Dienststelle. Sie machte geltend, dass der Zutritt zur Erledigung ihrer Personalratsarbeit erforderlich sei, für die sie vom Arbeitgeber an zwei Tagen der Woche freigestellt sei. Die Dienststellenleitung hielt das Hausverbot vor dem Hintergrund des Kündigungsvorwurfs für gerechtfertigt und die weitere Anwesenheit der Personalratsvorsitzenden in den Dienstgebäuden auch wegen sonstiger Versäumnisse für unzumutbar.
Zugangsrecht ist auch während gerichtlichem Verfahren zur außerordentlichen Kündigung zu gewährleisten
Das Verwaltungsgericht Mainz gab dem Eilantrag der Personalratsvorsitzenden weitgehend statt und erlaubte vorläufig den Zutritt zur Dienststelle für erforderliche Personalratstätigkeiten insbesondere an den beiden Freistellungstagen. Personalratsmitgliedern stehe grundsätzlich ein Recht auf Zutritt zur Dienststelle zu, soweit dies zur Erledigung ihrer Personalratstätigkeit erforderlich sei. Eine ungestörte Amtsausübung setze den notwendigen Kontakt mit der Dienststelle und ihren Beschäftigten voraus. Das Zugangsrecht sei auch während eines (hier bereits anhängigen) gerichtlichen Verfahrens auf Ersetzung der Zustimmung des Personalrats zur außerordentlichen Kündigung eines Personalratsmitglieds gewährleistet. Bis zu einem rechtskräftigen Abschluss dieses Gerichtsverfahrens bestünden das Arbeitsverhältnis und die Personalratsmitgliedschaft fort. Deshalb dürfe in der Zwischenzeit grundsätzlich kein Hausverbot erteilt werden. Es sei nach den Umständen des Einzelfalls auch nicht ausnahmsweise untragbar, der Personalratsvorsitzenden einen Zutritt zur Dienststelle zu erlauben. Der Kündigungsvorwurf bedürfe in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht noch einer genaueren Prüfung. Auch sonst ergäben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass durch die Anwesenheit der Personalratsvorsitzenden der Dienstbetrieb unmittelbar gefährdet sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online
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