15.11.2024
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Verwaltungsgericht Mainz Urteil02.02.2010

Nutzung von 0900-Nummern rechtfertigt fristlose Kündigung eines Perso­na­l­rats­mit­gliedsArbeits­ver­trags­widriges Handeln macht Fortsetzung des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses unzumutbar

Das Verwal­tungs­gericht Mainz hat die vom zuständigen Personalrat verweigerte Zustimmung zur außer­or­dent­lichen Kündigung des Arbeits­ver­hält­nisses eines Perso­na­l­rats­mit­glieds, welches in einem Zeitraum von mehreren Monaten von Diensttelefonen 0900-Telefonnummern angerufen hat, ersetzt.

Das Perso­na­l­rats­mitglied des zugrunde liegenden Falls war im Rahmen seiner arbeits­ver­trag­lichen Aufgaben berechtigt, die rechnerische und sachliche Richtigkeit von Rechnungen festzustellen. Über mehrere Monate verteilt führte es von Telefo­n­ap­paraten anderer Bediensteter während deren Abwesenheit Telefonate mit Astro-Hotlines, Kartenlegern und ähnlichen Diensten mit 0900-Zielnummern. Zur teilweisen Begleichung der Telefonkosten von mehr als 1.500,00 € nahm das Perso­na­l­rats­mitglied eine Zahlungs­an­weisung zu Lasten der Beschäf­ti­gungs­behörde vor.

Zustimmung zur außer­or­dent­lichen Kündigung wegen privater Schick­sals­schläge abgelehnt

Der Personalrat verweigerte die vom Dienst­stel­len­leiter beantragte Zustimmung zur außer­or­dent­lichen Kündigung unter anderem mit dem Hinweis, dass sein Mitglied wegen privater Schick­sals­schläge und Belastungen überfordert gewesen sei und deshalb Zuspruch bei den Service-Hotlines gesucht habe.

Perso­na­l­rats­mitglied begründet Telefonate mit untauglichen Selbst­the­ra­pie­ver­suchen

Daraufhin hat der Dienst­stel­len­leiter beim Verwal­tungs­gericht beantragt, die verweigerte Zustimmung des Personalrats zu ersetzen. Das Perso­na­l­rats­mitglied machte geltend, dass es infolge seiner Schick­sals­schläge psychische Probleme habe. Die Telefonate seien untaugliche Selbst­the­ra­pie­versuche gewesen.

Vertrau­ens­ver­hältnis zwischen Arbeitsgeber und Arbeitsnehmer vollständig zerstört

Die Richter des Verwal­tungs­ge­richts Mainz haben die Zustimmung zur Kündigung ersetzt. Dem Arbeitgeber sei die Fortsetzung des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses nicht mehr zumutbar, nachdem das Perso­na­l­rats­mitglied über einen langen Zeitraum arbeits­ver­trags­widrig und zu seinem finanziellen Nachteil gehandelt habe. Insbesondere dass das Perso­na­l­rats­mitglied von seiner funkti­o­ns­be­dingten Möglichkeit, öffentliche Gelder zu veruntreuen, Gebrauch gemacht habe, habe das Vertrau­ens­ver­hältnis des Arbeitsgebers zu ihm vollständig zerstört. Das Perso­na­l­rats­mitglied sei trotz der geltend gemachten psychischen Ausnah­me­si­tuation in der Lage gewesen, sein Verhalten zielstrebig zu steuern und zu verschleiern. Anhaltspunkte dafür, dass es zwanghaft auf die Nutzung der Diensttelefone angewiesen gewesen sei, bestünden nicht.

Quelle: ra-online, VG Mainz

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