21.11.2024
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Dokument-Nr. 20860

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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss25.03.2015

Kein Ausschluss von Beförderungs­verfahren nach Geldbuße im Disziplinar­verfahrenKein gesetzliches Beför­de­rungs­verbot bei einer nach dem Diszi­pli­na­r­gesetz verhängten Geldbuße

Ein Beamter, gegen den im Disziplinar­verfahren eine Geldbuße verhängt worden ist, darf nicht von vornherein vom Beförderungs­verfahren ausgeschlossen werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Mainz.

Ein Polizei­o­ber­kom­missar hat sich für eine Beförderung zum Polizei­haupt­kom­missar beworben. Das Land Rheinland-Pfalz erklärte ihm gegenüber, dass seine Teilnahme am Beför­de­rungs­ver­fahren wegen einer gegen ihn im Diszi­pli­na­r­ver­fahren verhängten Geldbuße in Höhe von 375,-- € (nach unerlaubter Nutzung des dienstlichen Internetzugangs zu privaten Zwecken) nicht in Betracht komme. Die Diszi­pli­n­a­r­maßnahme unterliege einer Tilgungsfrist von drei Jahren, während der er von Beförderungen ausgenommen sei. Der Polizeibeamte machte gerichtlich seine vorläufige Einbeziehung in das anstehende Beför­de­rungs­ver­fahren geltend. Das Verwal­tungs­gericht gab dem Eilantrag statt.

Es bestehe kein gesetzliches Beför­de­rungs­verbot bei einer nach dem Diszi­pli­na­r­gesetz des Landes verhängten Geldbuße. Deshalb sei es unzulässig, den Antragsteller von vornherein von einem Beför­de­rungs­ver­fahren auszuschließen. Erst bei der in diesem Rahmen zu treffenden Auswah­l­ent­scheidung dürfe die noch nicht getilgte Geldbuße Berück­sich­tigung finden. Die Diszi­pli­n­a­r­maßnahme könne dabei allerdings im Einzelfall ein solches Gewicht erlangen, dass das Beför­de­rungs­be­gehren am Ende erfolglos bleibe.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Mainz (pm/pt)

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