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07.10.2026 

Dokument-Nr. 36290

Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.
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Beschluss24.09.2026Verwaltungsgericht Mainz4 L 476/26.MZ
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Mainz Beschluss24.09.2026

Somalierin darf abgeschoben werdenEilantrag einer somalischen Staats­an­ge­hörigen im Wesentlichen abgelehnt – Einreise- und Aufent­halts­verbot wegen Ermes­sens­fehlern jedoch vorläufig ausgesetzt

Das Verwal­tungs­gericht Mainz hat den Eilantrag einer somalischen Staats­an­ge­hörigen gegen eine Abschie­bung­s­an­drohung nebst Ausreisefrist sowie ein auf fünf Jahre befristetes Einreise- und Aufent­halts­verbot überwiegend abgelehnt.

Die Abschie­bung­s­an­drohung sei nach summarischer Prüfung rechtmäßig, da die Antragstellerin im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr im Besitz eines erforderlichen Aufent­halt­s­titels sei. Ihr letzter Aufent­halt­stitel sei am 6. Juli 2026 abgelaufen und gelte auch nicht als fortbestehend, da die Antragstellerin vor dessen Ablauf keine Verlängerung beantragt habe. Insbesondere könne in der Einleitung des gerichtlichen Eilverfahrens gegen den Widerruf ihrer damals noch gültigen Aufent­halt­s­er­laubnis (Az. 4 L 334/26.MZ) kein konkludenter Antrag auf Verlängerung gesehen werden. Die gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise von einem Monat und die Zielstaats­be­zeichnung (Somalia) seien nicht zu bestanden; eine Zielstaats­be­stimmung in der Weise vorzunehmen, dass nur eine Region (hier: Somaliland) oder ein Teil eines Staates bezeichnet werde, sei gesetzlich nicht vorgesehen und damit unzulässig. Abschie­bungs­verbote lägen nicht vor. Dies habe bereits das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Bescheid vom 23. März 2026 festgestellt und es bestehe kein Anlass für eine davon abweichende Beurteilung. Insbesondere ließen sich dem pauschalen und nicht ansatzweise näher substantiierten Vortrag der Antragstellerin, eine Überstellung nach Somalia sei wegen ihrer geäußerten politischen Einstellung für sie lebens­ge­fährlich, keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, die Antragstellerin werde im Fall der Rückkehr nach Somalia tatsächlich der Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein, entnehmen.

Demgegenüber gab das Verwal­tungs­gericht dem Antrag hinsichtlich des Einreise- und Aufent­halts­verbots teilweise statt und ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin bis zum Erlass des Wider­spruchs­be­scheids an. Die Antragsgegnerin habe als Ausgangspunkt ihrer Ermes­sen­s­ent­scheidung die Höchstfrist von fünf Jahren zugrunde gelegt, ohne dies hinreichend zu begründen. Dies sei ermes­sens­feh­lerhaft. Da davon auszugehen sei, dass diesem Ermessenfehler im Wider­spruchs­ver­fahren Rechnung getragen werde, werde die Anordnung der aufschiebenden Wirkung befristet ausgesprochen.

Die Entscheidung kann hier abgerufen werden. Sie ist nicht rechtskräftig. Statthaftes Rechtsmittel ist die Beschwerde bei dem Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/pt)

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