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21.07.2026 

Dokument-Nr. 36120

Sie sehen einen Müllwagen beim Abholden der Mülltonnen.
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Beschluss03.07.2026Verwaltungsgericht Mainz4 L 263/26.MZ
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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss03.07.2026

Grundsätzliche Umstellung der Gelben Säcke auf Gelbe Tonnen in der Stadt Mainz vorerst nicht vollziehbarVerwal­tungs­gericht Mainz stoppt per Eilbeschluss die Einführung der Gelben Tonne in Mainz

Die von der Kommunalen Abfall­wirt­schaft Mainz und Mainz-Bingen AöR im Wege einer Rahmenvorgabe zum 1. Januar 2027 grundsätzlich vorgesehene Umstellung von Gelben Säcken auf Gelbe Tonnen zur Entsorgung von Leicht­ver­pa­ckungen auf dem Gebiet der Stadt Mainz ist nicht sofort vollziehbar. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Mainz in einem vorläufigen Rechts­schutz­ver­fahren.

Nachdem sich die Kommunale Abfall­wirt­schaft Mainz und Mainz-Bingen AöR – Antragsgegnerin – und die für die Entsorgung von Verpa­ckungs­ab­fällen zuständigen Rücknah­me­systeme nicht einigen konnten, legte die Antragsgegnerin mittels einer Rahmenvorgabe die Ausgestaltung dieser Sammlung fest und ordnete die sofortige Vollziehung an. Die Rahmenvorgabe sieht insbesondere die Umstellung von Gelben Säcken auf Gelbe Tonnen vor. Dagegen suchte eine System­be­treiberin – Antragstellerin – um vorläufigen Rechtsschutz nach. Dieser Antrag hatte Erfolg.

Es gibt keine überwiegenden Gründe für eine sofortige Vollziehung der Rahmenvorgabe

Ob die erlassene Rahmenvorgabe sich hier als offensichtlich rechtmäßig oder rechtswidrig erweise oder ob die Erfolgs­aus­sichten in der Hauptsache insoweit als offen zu bezeichnen seien, könne dahingestellt bleiben. Denn unabhängig davon sei das erforderliche besondere Vollzie­hungs­in­teresse nicht gegeben. Die Antragsgegnerin habe ein überwiegendes öffentliches Interesse für die sofortige Vollziehung der Rahmenvorgabe nicht hinreichend dargetan. Jedenfalls aber überwögen die Interessen der Antragsgegnerin an einer sofortigen Vollziehbarkeit ihrer Rahmenvorgabe nicht das Aufschu­b­in­teresse der Antragstellerin. Eine über das reine Erlassinteresse hinausgehende Dringlichkeit sei nicht erkennbar. Zwar habe die Antragsgegnerin die mit der Sacksammlung einhergehenden Probleme (Verschmutzungen durch gerissene Säcke, Verwehungen, Tierverbiss und fehlende Erkennbarkeit der Verursacher unsachgemäßer Entsorgung oder Befüllung) nachvollziehbar geschildert. Hieraus ergebe sich jedoch keineswegs, dass durch eine Fortführung dieser Art der Sammlung die Entsor­gungs­si­cherheit infrage gestellt oder eine deutliche Verschärfung der bestehenden Zustände eintreten würde. Auch der neuerliche drohende Eintritt eines nicht abgestimmten Zustands ab dem 1. Januar 2027 vermöge die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zu rechtfertigen.

Die Ausschreibung für die Zeit ab 1. Januar 2027 kann auf Basis des derzeit praktizierten Systems erfolgen

Vor dem Hintergrund der Erfahrungen der Vergangenheit sei vielmehr zu erwarten, dass ohne sofortige Vollziehung der Rahmenvorgabe eine Ausschreibung für die Zeit ab 1. Januar 2027 auf Basis des derzeit praktizierten Systems erfolgen und die Sammlung der Leicht­ver­pa­ckungen – wie auch bisher – gesichert sein werde. Es seien letztlich keine besonders schwerwiegenden Folgen in Gestalt von Umwelt­be­las­tungen und Verschmutzungen durch Verwehungen, Tierverbiss und die Beein­träch­tigung des Stadtbildes zu erwarten, zumal diese bereits seit Jahren bestünden. Warum nunmehr gerade jetzt eine besondere Dringlichkeit bestehen solle, diesen Zuständen durch den Erlass einer (sofort vollziehbaren) Rahmenvorgabe abzuhelfen, habe die Antragsgegnerin nicht hinreichend dargetan und dies sei auch sonst nicht ersichtlich.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde bei dem Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz erhoben werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/pt)

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