21.11.2024
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Verwaltungsgericht Mainz Urteil14.02.2007

Sonnenstudio - Keine Rundfunk­ge­bühren für zusätzliche Sonnenbank-LautsprecherEinheitliche Hörstelle - Lautsprecher produzieren gemeinsames Klangbild

Der Betreiber eines Sonnenstudios muss nicht für jeden zusätzlichen Lautsprecher in Sonnen­bank­kabinen eine weitere volle Rundfunkgebühr zahlen. Das hat das Verwal­tungs­gericht Mainz entschieden. Es handele sich um eine "einheitliche Hörstelle".

Muss der Betreiber eines Sonnenstudios für jeden zusätzlichen Lautsprecher, der in den Sonnen­bank­kabinen angebracht ist, eine weitere volle Rundfunkgebühr zahlen? Auf diesen Standpunkt hatte sich der Südwestrundfunk gestellt und einem Studiobetreiber für sieben Kabinen­laut­sprecher einen rückwirkenden Gebüh­ren­be­scheid über 2.160,-- € zugestellt. Der Südwestrundfunk hatte die Auffassung vertreten, das die Lautsprecher jeweils gebüh­ren­pflichtige Hörstellen darstellten, weil sie nicht an der Decke des Raumes, sondern jeweils an der Kabinenwand in Höhe des Kopfes der auf der Sonnenbank liegenden Person angebracht seien und deshalb nicht der Gesamt­be­schallung des Studioraumes, sondern nur der Beschallung der einzelnen Kabinen dienten.

Auf die Klage des Studio­be­treibers hat die 4. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Mainz den Gebüh­ren­be­scheid aufgehoben und dabei ausgeführt, dass es zur Beantwortung der streitigen Frage neben dem Wortlaut des maßgeblichen Rundfunk­ge­büh­ren­staats­ver­trages auch auf eine lebensnahe Betrach­tungsweise und - angesichts von 7,2 Millionen Rundfunk­teil­nehmern allein im Bereich des Südwe­strundfunks - auf die Praktikabilität der Gebüh­re­n­er­hebung ankomme.

Nach dem Staatsvertrag habe jeder Rundfunk­teil­nehmer grundsätzlich für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfun­k­emp­fangsgerät die Gebühr zu zahlen. Auch Lautsprecher als gesonderte Hörstellen seien Rundfun­k­emp­fangs­geräte. Allerdings gälten mehrere Geräte dann als ein einziges Rundfun­k­emp­fangsgerät, wenn sie zur Verbesserung oder Verstärkung des Empfangs einander zugeordnet seien und damit eine einheitliche Hörstelle bildeten.

Vorliegend seien die an den Wänden in den nach oben offenen Kabinen angebrachten Lautsprecher, die zwar gesondert ein- und ausschaltbar seien und an denen die Lautstärke geregelt werden könne, die jedoch nur das Programm wiedergäben, das an dem auf dem Empfangstisch stehenden Radiogerät gerade eingeschaltet sei, als einheitliche Hörstelle anzusehen. Für eine einheitliche Hörstelle sei nämlich nicht erforderlich, dass alle Lautsprecher ein gemeinsames Klangbild produzieren. Eine Zuordnung zueinander zur Verbesserung oder Verstärkung des Empfangs liege auch in einem Fall wie dem vorliegenden vor. Es komme auch nicht darauf an, ob eine auf der Sonnenbank liegende Person ohne den Kabinen­laut­sprecher nur über die Decken­laut­sprecher das Programm überhaupt noch höre oder ob die Kabinen­laut­sprecher dieses nur besser wahrnehmbar machten. Wollte man dies anders sehen, würde man die Gebührenpflicht von einer Reihe von Zufällen abhängig machen, wie z.B. die von der Lautstär­ke­re­gelung außerhalb der Kabinen abhängige Vernehmbarkeit in der Kabine, die Position der Kabinen­laut­sprecher und die Betrie­bs­ge­räusche der Sonnenbank. Es sei nicht einzusehen, dass die Gebührenpflicht sich allein deshalb vervielfache, weil in einem Raum Arbeiten durchgeführt würden, die lärmintensiver und schall­ab­sor­bie­render seien als andere und deshalb die Teilnahme am gemeinsam gehörten Programm einen höheren technischen Aufwand erfordere.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Mainz vom 01.03.2007

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