23.11.2024
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Sie sehen das RBB-Sendezentrum, einen dreiteiligen Gebäudekomplex des Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) in Berlin.

Dokument-Nr. 4782

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil17.08.2007

Kabinen­laut­sprecher in einem Sonnenstudio sind rundfunk­ge­büh­ren­pflichtig

Für Kabinen­laut­sprecher, die dem Kunden eines Sonnenstudios einen Radioempfang ermöglichen, ist eine Rundfunkgebühr zu zahlen. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger betreibt ein Sonnenstudio, in dem sich sieben nach oben offene Kabinen mit je einer Sonnenbank befinden. Ein Radio ist mit einem Lautsprecher oberhalb der Theke sowie mit je einem Lautsprecher in den Kabinen verbunden. Der Kunde kann die Lautstärke des Lautsprechers in den Kabinen regeln und den Lautsprecher auch ausstellen. Der beklagte Südwestrundfunk forderte für die sieben Kabinen­laut­sprecher Rundfunk­ge­bühren. Die bei dem Verwal­tungs­gericht erhobene Klage war erfolgreich. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte hingegen die Forderung des Beklagten als rechtmäßig.

Für jedes zum Empfang bereitgehaltene Rundfun­k­emp­fangsgerät sei eine Gebühr zu entrichten. Dies gelte auch für Lautsprecher, wenn sie als gesonderte Hörstellen genutzt würden. Um solche handele es sich bei den Lautsprechern in den einzelnen Kabinen des Sonnenstudios. Die Kunden könnten die Lautsprecher ein- und ausschalten und damit selbst darüber entscheiden, ob sie Radiosendungen hören wollten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 44/07 des OVG Rheinland-Pfalz vom 31.08.2007

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