21.11.2024
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Verwaltungsgericht Mainz Urteil25.03.2022

VG Mainz: Einbürgerung (nur) bei geklärter Identität und Staats­an­ge­hö­rigkeitZu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Einbürgerung

Die Einbürgerung eines Ausländers in den deutschen Staatsverband setzt u.a. voraus, dass seine Identität und Staats­an­ge­hö­rigkeit geklärt sind. Belege hierfür können sich bei einem Fehlen amtlicher (Ausweis-)Dokumente im Einzelfall auch aus den Erklärungen und Identitäts­unterlagen von Familien­an­ge­hörigen im Ausland ergeben. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Mainz.

Der Kläger ist nach eigenen Angaben somalischer Staats­an­ge­höriger. Er reiste im Jahr 2011 in das Bundesgebiet ein. Im Rahmen seines Asylverfahrens wurde er als Flüchtling anerkannt und ihm später die Nieder­las­sungs­er­laubnis erteilt. Im Herbst 2019 stellte der Kläger einen Antrag auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. Er legte dazu einen von der somalischen Botschaft in Berlin ausgestellten Pass und weitere Unterlagen vor, die u.a. seine Geburt in Somalia und seine somalische Staats­an­ge­hö­rigkeit bestätigen sollten.

Antrag wegen ungeklärter Identität abgelehnt

Die Beklagte lehnte den Einbür­ge­rungs­antrag mit der Begründung ab, es fehle an einer zweifelsfreien Klärung der Identität und der Staats­an­ge­hö­rigkeit des Klägers. Verlässliche Auskünfte über somalische Staatsangehörige seien in Somalia nicht zu erlangen und auch die Botschaft habe eine Prüfung der Herkunft des Klägers im Heimatland ersichtlich nicht vorgenommen.

Dokumente und Erklärungen von Verwandten aus dem Ausland vorgelegt

Gegen die Ablehnung wandte sich der Kläger mit einem Widerspruch. Er reichte eine notarielle Erklärung seines Bruders, der als früherer Asylsuchender somalischer Herkunft nunmehr die US-amerikanische Staats­bür­ger­schaft besitze, sowie eine Kopie dessen amerikanischen Passes ein. Unter Beifügung von Kopien eines im Jahr 1973 in Mogadischu ausgestellten Identi­täts­do­kuments und seines schwedischen Passes legte er außerdem eine Erklärung seines Onkels mütte­r­li­cherseits vor, wonach dieser schwedischer Staats­an­ge­höriger sei und ursprünglich aus Somalia stamme. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Der Kläger erhob daraufhin Klage bei dem Verwal­tungs­gericht, das mit seinem Urteil die Beklagte verpflichtete, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern.

Identität und Staats­an­ge­hö­rigkeit geklärt

Es bestehe ein Anspruch des Klägers auf Einbürgerung, weil neben den sonstigen Voraussetzungen hierfür nach Überzeugung des Gerichts auch von einer Klärung der Identität und Staats­an­ge­hö­rigkeit seiner Person auszugehen sei. Der Kläger könne sich insoweit zwar nicht auf seinen von der Botschaft im Jahr 2021 ausgestellten - und an sich primär maßgeblichen - Pass berufen. Somalische Pässe, die nach dem Januar 1991 ausgestellt worden seien, würden in der Bundesrepublik nicht anerkannt. Denn es bestehe keine Möglichkeit, über amtliche Register verlässliche Auskünfte über somalische Staats­an­ge­hörige in Somalia zu erlangen. Der Kläger befinde sich daher lediglich im Besitz nicht anerken­nungs­fähiger Dokumente und somit in einer unverschuldeten Beweisnot.

Identität auch mittels Zeugenaussagen klärbar

In dieser Situation könnten auch sonstige Beweismittel, wie die Befragung oder die Erklärungen von Zeugen zur Klärung der Identität herangezogen werden. Hier bestätigten die vorgelegten Erklärungen und Dokumente des Bruders und Onkels zum einen ein Verwandt­schafts­ver­hältnis zu dem Kläger und zum anderen die Identität des Klägers, unter der er seit seiner Einreise in das Bundesgebiet ununterbrochen aufgetreten sei. Es sei davon auszugehen, dass in den Einbür­ge­rungs­ver­fahren der Verwandten in den Drittstaaten der Nachweis ihrer Identität ebenfalls Voraussetzung gewesen sei. Insoweit dürfte das aus der Zeit vor 1991 stammende somalische Identi­täts­do­kument des Onkels als Beleg gedient haben. Unter Heranziehung auch der Asyl- und Ausländerakte ergebe sich insgesamt ein stimmiges Gesamtbild von der Identität und der Staats­an­ge­hö­rigkeit des Klägers, so dass es einer persönlichen Anhörung der Verwandten nicht bedurft habe.

Quelle: VG Mainz, ra-online (pm/cc)

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