18.10.2024
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Verwaltungsgericht Mainz Entscheidung

Mobilheim im "Landgraben" muss beseitigt werden

Abgelehnt hat das Verwal­tungs­gericht Mainz den Antrag eines Mannes, der den Sofortvollzug einer Besei­ti­gungs­a­n­ordnung der Stadt Worms bezüglich seines im „Landgraben“ in Worms aufgestellten Mobilheims gerichtlich stoppen lassen wollte.

Der Antragsteller ist Eigentümer eines im „Landgraben“ gelegenen Grundstücks, für das eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Einfriedung, eines Gartenhäuschens und eines Abwassertanks besteht. In den späten Abendstunden des 8. Oktober 2005 ließ der Antragsteller mittels eines Schwerlastkrans ein Mobilheim mit einer Grundfläche von ca. 72 qm auf das Grundstück verbringen.

Hierauf ordnete die Stadt Worms unter Anordnung des Sofortvollzugs die Beseitigung des Mobilheims an und drohte für den Fall der Nichtbefolgung zugleich ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,-- € an. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Mobilheim sei mangels Baugenehmigung formell illegal und es könne auch nicht genehmigt werden, weil es als nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich zu einer Verfestigung der im „Landgraben“ bestehenden Split­ter­siedlung führen würde.

Der Antragsteller wandte sich an das Verwal­tungs­gericht. Sein Mobilheim bedürfe keiner Baugenehmigung, da es sich um einen so genannten fliegenden Bau handle. Außerdem sei es keine bauliche Anlage im Sinne der Landes­bau­ordnung, so dass eine Beseitigung nach Bauord­nungsrecht schon nicht in Betracht komme. Jedenfalls sei die Besei­ti­gungs­a­n­ordnung willkürlich, da die Stadt Worms gegen andere Mobilheime nicht einschreite.

Die Richter der 3. Kammer haben den Antrag abgelehnt. Die Besei­ti­gungs­a­n­ordnung sei rechtens. Da es auf Dauer und zu Wohnzwecken aufgestellt worden sei, sei das Mobilheim eine bauliche Anlage und auch kein geneh­mi­gungs­freier fliegender Bau. Es verstoße auch gegen das materielle Baupla­nungsrecht. Es sei kein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben und verletze im Übrigen öffentliche Belange, weil es zu einer Verfestigung der im „Landgraben“ vorhandenen Split­ter­siedlung führen würde. Die Erfahrungen in der Vergangenheit zeigten, dass bei einem Verbleib des Mobilheims weitere vergleichbare Vorhaben zu befürchten wären. Die Inanspruchnahme des Antragstellers sei auch keineswegs willkürlich. Denn die Stadt Worms habe klargestellt, dass sie nach einem festen Konzept gegen alle illegalen baulichen Anlagen im „Landgraben“ vorgehen werde. Die Frage, ob die Stadt Mobilheime in anderen Gemein­de­ge­bieten dulde, spiele vorliegend keine Rolle.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 36/05 des VG Mainz vom 06.12.2005

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