18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen ein Gebäude, welches gerade abgerissen wird.
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil25.01.2011

VG Koblenz: Immis­si­ons­schutz­rechtliche Genehmigung für Schießanlage beinhaltet kein Erlaubnis zur Einzäunung des GeländesEinfriedung der Schießanlage bedarf gesonderter Baugenehmigung

Die immis­si­ons­schutz­rechtliche Genehmigung zur Wieder­in­be­triebnahme einer alten Schießanlage umfasst nicht automatisch die Erlaubnis zur Einzäunung des Geländes. Die Einfriedung einer im Außenbereich gelegenen Schießanlage darf nur erfolgen, wenn dies zuvor ausdrücklich genehmigt wurde. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Koblenz entschieden.

Im vorliegenden Rechtsstreit betreibt der Kläger, ein eingetragener Verein, eine von der Bundeswehr übernommene und im Außenbereich von Koblenz gelegene Schießanlage auf der Schmidtenhöhe. Diese Nutzung wurde von der Stadt Koblenz unter dem 2. Dezember 2002 immis­si­ons­schutz­rechtlich genehmigt und es erging im April 2006 diesbezüglich eine waffen­rechtliche Erlaubnis.

Stadt stellt Bauarbeiten ein

Nachdem die Stadt Koblenz Kenntnis davon erhalten hatte, dass mit dem Bau einer Zaunanlage begonnen worden war, stellte sie die Bauarbeiten ein. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch ist noch nicht abschließend entschieden. In der Folgezeit lehnte die Beklagte einen Bauantrag des Vereins zur Errichtung einer Zaun- und Toranlage ab. Am 3. Mai 2010 erhob der Verein Klage mit dem Ziel festzustellen, dass mit der Erteilung der immis­si­ons­schutz­recht­lichen Genehmigung im Jahr 2002 die Erlaubnis zur Errichtung eines Zaunes um die Anlage verbunden sei.

Einzäunung nicht in Genehmigung umfasst

Diese Klage blieb ohne Erfolg. Mit der immis­si­ons­schutz­recht­lichen Genehmigung, so das Gericht, habe die Stadt Koblenz die Wieder­in­be­triebnahme der alten Schießanlage Schmidtenhöhe zwar ermöglicht, jedoch ergebe sich aus den vorgelegten Unterlagen zum damaligen Geneh­mi­gungs­ver­fahren nicht, dass vom Regelungsgehalt dieser Genehmigung die Anlegung einer Einzäunung umfasst gewesen sei. Außerhalb des immis­si­ons­schutz­recht­lichen Geneh­mi­gungs­ver­fahrens bedürfe die Errichtung der Einzäunung nach den bauord­nungs­recht­lichen Bestimmungen einer Baugenehmigung, da die geplante Einfriedung im Außenbereich verwirklicht werden solle. Auch der Hinweis auf die Schießstand-Richtlinie und waffen­rechtliche Vorschriften rechtfertige keine andere Einschätzung. Normen könnten zwar im Einzelfall einem Bauherrn einen Anspruch auf eine Genehmigung vermitteln. Werde diese abgelehnt, müsse der Bauherr die Genehmigung auf gerichtlichem Wege erstreiten, um so zu erreichen, dass er sein Vorhaben verwirklichen könne.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil11028

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI