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07.10.2026 

Dokument-Nr. 36289

Sie sehen ein Gruppe von Freunden, die einen feierlicher Toast mit Bierkrügen aussprechen.
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Beschluss05.10.2026Verwaltungsgericht Mainz3 L 616/26.MZ
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Mainz Beschluss05.10.2026

Eilantrag erfolglos: Nutzung des Oktober­festzelts in Mainz-Hechtsheim bleibt untersagt

Einen gegen die Untersagung der Nutzung sowie eine Baueinstellung hinsichtlich des Festzeltes auf dem Messegelände in Mainz-Hechtsheim gerichteten Eilantrag der Veranstalterin des Mainzer Oktoberfestes 2026 hat das Verwal­tungs­gericht Mainz abgelehnt.

Die Nutzungs­un­ter­sagung sei nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Das Festzelt verfüge nicht über die notwendige Baugenehmigung. Ein fliegender Bau, bei dem die Ausfüh­rungs­ge­neh­migung, die vor der erstmaligen Aufstellung und Ingebrauchnahme vorliegen müsse, die Baugenehmigung ersetze, sei hier nicht anzunehmen. Es fehle an einem feststellbaren Willen der Antragstellerin, das Festzelt an verschiedenen Orten aufzustellen und zu zerlegen. Die Nutzungs­un­ter­sagung sei auch ermes­sens­gerecht. Insbesondere sei das Festzelt nicht offensichtlich geneh­mi­gungsfähig. Die Antragsgegnerin habe die Standsicherheit und den Brandschutz auch nicht durch die vorgelegten sachver­ständigen Stellungnahmen nachgewiesen. Dahingehend bedürfe es weiterer Prüfungen, die einem Bauge­n­eh­mi­gungs­ver­fahren vorbehalten seien. Die Antragstellerin könne sich aufgrund der "Vorgeschichte" zudem nicht auf Vertrau­ens­schutz berufen. Schließlich überwögen auch in Anbetracht des von der Antragstellerin angeführten erheblichen wirtschaft­lichen Schadens die mit der Nutzungs­un­ter­sagung verfolgten Sicher­heits­belange für die Nutzer des Festzeltes. Dabei sei auch in den Blick zu nehmen, dass die Antragstellerin selbst durch ein baurechts­widriges, wiederholt auf eine baubehördliche Zulassung erst "in letzter Minute" vor der Veranstaltung setzendes Verhalten Grund für die Nutzungs­un­ter­sagung gegeben habe.

Auch die verfügte Baueinstellung erweise sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig. Insoweit bestehe angesichts der Natur der Baueinstellung, den Fortgang baurechts­widriger Bauarbeiten zu verhindern, ein besonderes Vollzug­s­in­teresse.

Die Entscheidung kann hier abgerufen werden. Sie ist nicht rechtskräftig. Statthaftes Rechtsmittel ist die Beschwerde zum Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/pt)

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