21.11.2024
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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss28.09.2011

VG Mainz: Vorsätzliches "nerven" im Straßenverkehr rechtfertigt MofaverbotMPU auch bei fahrer­laub­nis­freien Fahrzeugen

Einem Verkehrs­teil­nehmer, der wegen zahlreichen Verstößen gegen Strafgesetze im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen aufgefallen ist, darf die Kreisverwaltung zu Recht wegen Ungeeignetheit auch das Führen von (erlaubnisfreien) Mofas im Straßenverkehr untersagen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Mainz entschieden.

Im hier zugrunde liegenden Fall hat der Antragsteller – ein Mann aus Rheinhessen – in zahlreichen Fällen bei Fahrten mit Kraftfahrzeugen gegen Strafgesetze verstoßen. Nachdem er schon keine Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge mehr besaß, beging er mehrere Straftaten mit einem Mofa, weswegen er wegen Nötigung, Beleidigung und Sachbe­schä­digung bestraft wurde.

Antragsteller soll MPU vorlegen

Die Kreisverwaltung Mainz-Bingen hat in der Folge den Antragsteller dazu aufgefordert, zwecks Klärung seiner Geeignetheit zum Führen von fahrer­laub­nis­freien Fahrzeugen ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Nachdem er dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, hat die Kreisverwaltung ihm das Führen von Mofas im Straßenverkehr untersagt.

VG: Verhal­ten­s­än­derung nicht sichtbar - Unter­sa­gungs­ver­fügung rechtens

Mangels Erfolgs­aus­sichten der Klage haben die Richter des Verwal­tungs­ge­richts Mainz den Prozess­kos­ten­hil­feantrag im Rahmen seiner hiergegen erhobenen Klage abgelehnt. Die Behörde habe zu Recht wegen der zahlreichen Verstöße des Antragstellers gegen Strafgesetze im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen angenommen, dass dem Antragsteller die Eignung zum Führen eines Mofas fehlt, deshalb die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gefordert und nach dessen Nichtvorlage die angefochtene Unter­sa­gungs­ver­fügung erlassen. Es sei auch nicht unver­hält­nismäßig, dem Antragsteller das Führen von Mofas gänzlich zu untersagen. Denn er begehe seine Straftaten seit vielen Jahren mehr oder minder nach demselben Muster, indem er durch gezieltes Verhalten den nachfolgenden Verkehr behindere, mit entsprechenden Gefährdungen für diesen. Außerdem sei nicht zu erwarten, dass sich sein Verhalten bessern wird. Dies belege der Aufkleber an seinem Mofa mit der Aufschrift: "Ich fahre so, um Sie zu nerven."

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online

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