18.10.2024
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Verwaltungsgericht Mainz Urteil14.06.2017

Fahr­erlaubnis­entziehung bei Chorea Huntington zulässigFahreignung aufgrund nachweisbarer Symptome der neurologischen Erkrankung nicht mehr gegeben

Das Verwal­tungs­gericht Mainz hat entschieden, dass einer an Chorea Huntington erkrankten Führer­schein­inhaberin, die bei einem Fahreig­nungstest unter­durch­schnittlich abgeschnitten hat, die Fahrerlaubnis entzogen werden darf.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bei der über 70 Jahre alten Klägerin wurde 2012 die Krankheit Chorea Huntington diagnostiziert. Sie leidet an weiteren neurologischen Erkrankungen, die sich bei ihr u.a. in unkoordinierten Bewegungen zeigen. Die Führer­schein­stelle des beklagten Landkreises forderte die Klägerin zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens über ihre gesundheitliche Leistungs­fä­higkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen auf. Die Klägerin legte ein entsprechendes Gutachten vor, das feststellte, dass sie krank­heits­bedingt den Anforderungen an eine Teilnahme im Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug nicht mehr genügt; sie sei ferner stark in ihrer Leistungs­fä­higkeit eingeschränkt, wie der mit ihr durchgeführte (compu­ter­ge­stützte) psychophysische Fahreig­nungstest gezeigt habe. Daraufhin entzog der Beklagte der Klägerin die Fahrerlaubnis. Im Oktober 2015 legte die Klägerin dem Beklagten den Führerschein vor, gab jedoch keine Verzichts­er­klärung ab. Gegen den Entzie­hungs­be­scheid ging sie vielmehr nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren mit einer Klage vor. Sie machte geltend, dass ihre Erkrankung noch nicht so weit fortgeschritten sei, dass von einer Einschränkung ihrer Fahreignung auszugehen sei. Das schlechte Abschneiden bei der leistungs­dia­gno­s­tischen Untersuchung sei auf ihre damalige Nervosität zurückzuführen.

Bedürfnis nach Mobilität und Unabhängigkeit muss hinter Schutz des allgemeinen Straßenverkehrs vor Gefahren zurücktreten

Das Verwal­tungs­gericht Mainz wies die Klage ab und erklärte die Fahrer­laub­nis­ent­ziehung für rechtmäßig, denn die Klägerin erweise sich nicht als zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet. Die Fahrerlaubnis sei daher zwingend zu entziehen, ohne dass der Behörde ein Ermessen zustehe. Aus dem ärztlichen Gutachten folge nachvollziehbar, dass aufgrund der neurologischen Erkrankungen und der damit einhergehenden Symptome eine Fahreignung der Klägerin nicht mehr gegeben sei. Ob - wie die Klägerin meine - noch ein leichtes Krank­heits­s­tadium vorliege, könne letztlich dahinstehen. Denn jedenfalls fehle es bei der Klägerin auch an der erforderlichen Leistungs­fä­higkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs, wie die Teilnahme an einem entsprechenden, auch von älteren Personen ohne weiteres zu absolvierenden Computertest gezeigt habe. Die dabei ermittelten Ergebnisse lägen so weit unterhalb des Durchschnitts, dass auch regelmäßige Fahrproben als milderes Mittel nicht in Betracht kämen. Von daher müsse das Bedürfnis der Klägerin nach Mobilität und Unabhängigkeit hinter dem Schutz des allgemeinen Straßenverkehrs vor Gefahren durch ungeeignete Kraftfahrer zurücktreten.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online

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