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06.11.2025 
Sie sehen mehrere Stimmzettel mit einem Kreuz für „ja“ bzw. „nein“ und einen teilweise zugeklappten Stimmzettel mit dem Wort „nein“.

Dokument-Nr. 35537

Sie sehen mehrere Stimmzettel mit einem Kreuz für „ja“ bzw. „nein“ und einen teilweise zugeklappten Stimmzettel mit dem Wort „nein“.
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Urteil14.10.2025Verwaltungsgericht Mainz3 K 569/24.MZ
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Mainz Urteil14.10.2025

Auch ohne Ankreuzen - "nein" bedeutet "nein" auf StimmzettelVerwal­tungs­gericht Mainz zur Wahl des Ersten Beigeordneten einer Ortsgemeinde

Die Wahl des Ersten Beigeordneten einer Ortsgemeinde muss wiederholt werden, da zwei Stimmzettel zu Unrecht als ungültig gewertet worden sind. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Mainz.

Die zwei Kläger sind Mitglieder des Ortsge­mein­derates. Bei der Wahl zum Ersten Beigeordneten im Jahr 2024 trat nur ein Kandidat an. Zur Abstimmung im Rat wurden an die Ratsmitglieder Stimmzettel zweifach gefaltet verteilt, auf denen die Abstim­mungs­mög­lich­keiten "ja" und "nein" mit einem entsprechenden Kästchen zum Ankreuzen vorgedruckt waren. Der Wahlausschuss stellte 10 gültige Ja-Stimmen und 8 gültige Nein-Stimmen fest. Zwei Stimmzettel, auf denen nach einmaligem Auffalten jeweils lediglich das Wort "nein" handschriftlich vermerkt war, wertete der Wahlausschuss als ungültig.

Kommu­na­l­auf­sichts­behörde wies die Wahlbeschwerde der Kläger zurück

Die Wahlbeschwerde der Kläger wies die Kommu­na­l­auf­sichts­behörde zurück. Der Wille der abstimmenden Ratsmitglieder sei nicht zweifelsfrei erkennbar. Die Ratsmitglieder seien vor der Wahl ausweislich des Sitzungs­pro­tokolls ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass "ja" oder "nein" anzukreuzen sei. Das Ausschreiben des Wortes "nein" könne auch als Ablehnung der gesamten Abstimmung gewertet werden.

Verwal­tungs­gericht: Wahl muss für ungültig erklärt und wiederholt werden

Der hiergegen gerichteten Klage gab das Verwal­tungs­gericht statt und verpflichtete den Beklagten dazu, die Wahl für ungültig zu erklären. Die Wahl leide an einem Fehler, der sich auf das Ergebnis ausgewirkt habe. Die beiden Stimmzettel seien als gültig zu bewerten gewesen. Nach den maßgeblichen Vorschriften der Gemeindeordnung sei die Erkennbarkeit des Wählerwillens wesentlich. Diese sei hier gegeben, da nur ein Kandidat zur Wahl gestanden habe und die Interpretation des Wortes "nein" keinen Spielraum lasse. Auf den Umstand, dass Kästchen zur Abstimmung vorgedruckt gewesen seien, und einen möglichen Vorabhinweis in der Sitzung hinsichtlich der Form der Stimmabgabe komme es nicht an. Die Gemeindeordnung sehe keinen Spielraum für eine verbindliche formelle Konkretisierung der Wahlhandlung vor. Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Geheimheit der Wahl sei durch das handschriftliche Ausfüllen nicht gegeben.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz zu stellen.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/pt)

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