21.11.2024
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Verwaltungsgericht Mainz Urteil13.04.2016

Baugenehmigung für Kaffeerösterei wegen nicht auszu­schlie­ßender unzumutbarer Geruch­s­e­mis­sionen aufgehobenIn der Genehmigung enthaltene Betriebszeiten überschreiten bei voller Ausnutzung deutlich Grenzwert für Gerüche

Das Verwal­tungs­gericht Trier hat entschieden, dass eine zum Betrieb einer Kleinrösterei ergangene Baugenehmigung bestimmt genug gefasst sein muss, um sicherzustellen, dass von der Anlage keine unzumutbaren Geruch­s­im­mis­sionen auf das Grundstück von Nachbarn ausgehen. In dem vom Verwal­tungs­gericht verhandelten Fall war die Baugenehmigung diesbezüglich nicht hinreichend bestimmt, sodass die Genehmigung aufgehoben wurde.

Im zugrunde liegenden Rechtstreit wandte sich eine Nachbarin gegen eine Baugenehmigung zum Umbau einer Scheune in eine Kleinrösterei nebst Verkaufsstelle. Ihr Grundstück liegt etwa 15 m von der Röstanlage mit Abluftkamin entfernt. Sie machte u.a. geltend, dass von der Kaffeerösterei unzumutbare Gerüche und auch Rauch auf ihr Grundstück ausgingen. Die Baugenehmigung enthalte keine ausreichenden Regelungen zum Schutz der Nachbarschaft, da sie weder die Anzahl der Röstvorgänge noch die Geruchsstunden begrenze. Mit den erlaubten Betriebszeiten (werktags von 9 Uhr bis 18 Uhr) könnten die maximal zulässigen Geruchsstunden überschritten werden. Nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren gab das Verwal­tungs­gericht der Klage statt.

Unzumutbare Geruchim­mis­sionen können nicht ausgeschlossen werden

Das Verwal­tungs­gericht Mainz entschied, dass die Baugenehmigung als nicht hinreichend bestimmt sei, weil sich ihr nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lasse, dass nur solche Nutzungen der Kaffeerö­st­anlage erlaubt seien, die Nachbarrechte nicht beein­träch­tigten. Die in der Genehmigung enthaltenen Betriebszeiten überschritten bei voller Ausnutzung den Grenzwert für Gerüche von 10 % der Jahresstunden deutlich. Weil vor der Erteilung der Genehmigung kein Gutachten zur Geruchs­s­tun­den­häu­figkeit eingeholt und auch keine maximale Nutzungsdauer der Kaffeerö­st­anlage festgelegt worden seien, könnten also unzumutbare Geruch­s­im­mis­sionen nicht ausgeschlossen werden. Dem stehe nicht entgegen, dass die Anlage derzeit nur wenige Stunden in Betrieb (ca. 15 Stunden/Woche) und insoweit eine Änderung durch die beigeladenen Betriebsinhaber auch nicht beabsichtigt sei. Maßgeblich für die gerichtliche Prüfung der Baugenehmigung sei, dass sie die Ausnutzung der gesamten Betriebszeiten zulasse, ohne die Verletzung von Nachbarrechten mit der erforderlichen Klarheit und Sicherheit auszuschließen. Entgegen der Auffassung der Klägerin füge sich das Vorhaben einer Kleinrösterei jedoch in die nähere Umgebung ein, die als von Wohnen und landwirt­schaft­licher Nutzung geprägtes Dorfgebiet anzusehen sei. Eine Anlage dieser Dimension sei typischerweise nicht geeignet, im Hinblick auf den Gebiets­cha­rakter störend zu wirken. Weitere zum Schutz von Nachbarn vorgesehene immis­si­ons­schutz­rechtliche Vorschriften würden von dem genehmigten Vorhaben ebenfalls eingehalten.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online

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