18.10.2024
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Verwaltungsgericht Mainz Urteil24.02.2021

Eigentümer muss Zulauf von Nieder­schlags­wasser auf Grundstück duldenKlage mangels wesentlicher Beein­träch­tigung erfolglos

Bei nur unwesentlicher Beein­träch­tigung durch von der öffentlichen Straße auf ein Grundstück abfließendes Oberflä­chen­wasser ist der Straßen­baulast­träger nicht zur Folgen­be­sei­tigung verpflichtet. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Mainz.

Der Kläger ist Eigentümer eines bebauten Gewer­be­grund­stücks mit einer Größe von etwa 1.190 qm. Im Rahmen des ersten Abschnitts der Herstellung der Erschlie­ßungs­straße vereinbarte der Kläger mit Blick auf sein niedriger gelegenes Grundstück mit der für die Gemeinde tätigen Baufirma, dass er mit der Errichtung eines zu seinem Grundstück hin geneigten Bürgersteigs (von 2,5 %) vor seinem Anwesen einverstanden sei – mit der Folge, dass die Gehwegfläche in diesem Bereich über sein Grundstück entwässert werde. Im zweiten Bauabschnitt wurde der Bürgersteig vor dem Kläger­grundstück an die übrige Gehweghöhe in der Straße angeschlossen. Der Kläger forderte daraufhin die Gemeinde auf, den Anschluss­bereich (etwa 3 qm) so zu ändern, dass nicht von diesem zusätzliches Oberflä­chen­wasser über den Gehweg vor seinem Grundstück auf dieses abfließe.

Mitwirkendes Verschulden durch Einverständnis

Das Verwal­tungs­gericht wies die Klage ab. Das Eigentumsrecht des Klägers werde durch das von einer Fläche von ca. 3 qm auf sein Grundstück abfließende Oberflä­chen­wasser mit Blick auf die Gesamt­ver­hältnisse nicht wesentlich beeinträchtigt. Das Oberflä­chen­wasser der Straße und ihrer Nebenanlagen werde im Übrigen zur gegen­über­lie­genden Straßenseite hin entwässert. Darüber hinaus treffe den Kläger ein mitwirkendes Verschulden, weil er durch sein Einverständnis mit dem Abfluss des Oberflä­chen­wassers der vor seinem Grundstück gelegenen Bürger­steig­fläche auf sein Anwesen die Ursache dafür gesetzt habe, dass der weitere Bürgersteig nur unter Berück­sich­tigung des übrigen Straßenniveaus – unter Vermeidung einer „Stolperstufe“ – angebunden werden könne.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/aw)

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