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Dokument-Nr. 31017

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Oberverwaltungsgericht Lüneburg Beschluss15.09.2021

Grund­stücks­eigen­tümer muss im Rahmen des Ent­wässerungs­konzepts nicht Vorsorge für extrem seltene Stark­regen­ereignisse treffenAusnahme bei gezielter Ableitung von Nieder­schlags­wasser auf Nachba­r­grundstück oder Eintritt von erheblichen Schäden

Ein Grund­stücks­eigen­tümer muss im Rahmen des Ent­wässerungs­konzepts keine Vorsorge dafür treffen, dass bei extrem seltenen Stark­regen­ereignissen kein Nieder­schlags­wasser auf das Nachba­r­grundstück fließt. Eine Ausnahme besteht, wenn gezielt Nieder­schlags­wasser auf das Nachba­r­grundstück geleitet wird oder erhebliche Schäden zu befürchten sind. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Lüneburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beantragten die Eigentümer von drei Grundstücken im Jahr 2021 beim Verwal­tungs­gericht Hannover Eilrechtsschutz gegen ein Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück. Sie befürchteten eine Verschlech­terung der Entwäs­se­rungs­si­tuation bei Stark­re­ge­ne­r­eig­nissen und verlangten daher Schutzkonzepte. Das Verwal­tungs­gericht sah keine drohende unzumutbare Überschwemmung der Grundstücke bei Starkregen und wies den Antrag daher zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Grund­s­tücks­ei­gentümer.

Keine Pflicht zur Vorsorge für extrem seltene Stark­re­ge­ne­r­eignisse

Das Oberver­wal­tungs­gericht Lüneburg bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Zwar reichen die Entwäs­se­rungs­ein­rich­tungen auf dem Vorha­ben­grundstück nicht aus, um im Fall von katastrophalen Stark­re­ge­ne­r­eig­nissen, die über ein 10-jähriges Ereignis hinausgehen, jeden Abfluss von Oberflä­chen­wasser auf die Nachba­r­grund­stücke zuverlässig zu verhindern. Eine derart weitgehende, auch auf extrem seltene Ereignisse bezogene Risikovorsorge sei den Nachbarn gegenüber jedoch nicht geschuldet.

Ausnahme bei gezielter Ableitung von Nieder­schlags­wasser auf Nachba­r­grundstück oder Eintritt von erheblichen Schäden

Das Fehlen einer weitergehenden Vorsorge könne sich allenfalls dann als rücksichtlos erweisen, so das Oberver­wal­tungs­gericht, wenn entweder Niederschlagswasser gezielt auf die Nachba­r­grund­stücke geleitet werde oder Schäden in außer­ge­wöhn­lichem Ausmaß zu befürchten seien. Beides sei hier nicht der Fall.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)

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