Oberverwaltungsgericht Lüneburg Beschluss15.09.2021
Grundstückseigentümer muss im Rahmen des Entwässerungskonzepts nicht Vorsorge für extrem seltene Starkregenereignisse treffenAusnahme bei gezielter Ableitung von Niederschlagswasser auf Nachbargrundstück oder Eintritt von erheblichen Schäden
Ein Grundstückseigentümer muss im Rahmen des Entwässerungskonzepts keine Vorsorge dafür treffen, dass bei extrem seltenen Starkregenereignissen kein Niederschlagswasser auf das Nachbargrundstück fließt. Eine Ausnahme besteht, wenn gezielt Niederschlagswasser auf das Nachbargrundstück geleitet wird oder erhebliche Schäden zu befürchten sind. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beantragten die Eigentümer von drei Grundstücken im Jahr 2021 beim Verwaltungsgericht Hannover Eilrechtsschutz gegen ein Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück. Sie befürchteten eine Verschlechterung der Entwässerungssituation bei Starkregenereignissen und verlangten daher Schutzkonzepte. Das Verwaltungsgericht sah keine drohende unzumutbare Überschwemmung der Grundstücke bei Starkregen und wies den Antrag daher zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Grundstückseigentümer.
Keine Pflicht zur Vorsorge für extrem seltene Starkregenereignisse
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Zwar reichen die Entwässerungseinrichtungen auf dem Vorhabengrundstück nicht aus, um im Fall von katastrophalen Starkregenereignissen, die über ein 10-jähriges Ereignis hinausgehen, jeden Abfluss von Oberflächenwasser auf die Nachbargrundstücke zuverlässig zu verhindern. Eine derart weitgehende, auch auf extrem seltene Ereignisse bezogene Risikovorsorge sei den Nachbarn gegenüber jedoch nicht geschuldet.
Ausnahme bei gezielter Ableitung von Niederschlagswasser auf Nachbargrundstück oder Eintritt von erheblichen Schäden
Das Fehlen einer weitergehenden Vorsorge könne sich allenfalls dann als rücksichtlos erweisen, so das Oberverwaltungsgericht, wenn entweder Niederschlagswasser gezielt auf die Nachbargrundstücke geleitet werde oder Schäden in außergewöhnlichem Ausmaß zu befürchten seien. Beides sei hier nicht der Fall.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)