Bis November 2005 wurden die Zirkustiere auf einem Grundstück in Bingen-Kempten gehalten. Die Kreisverwaltung hatte zuvor wiederholt die nicht artgerechte Haltung und Versorgung der Tiere beanstandet. Als sie schließlich deren Beschlagnahme erwog, wurden sie an einen anderen Ort verbracht.
Im Dezember 2005 erließ die Behörde gegenüber den Antragstellern tierschutzrechtliche Anordnungen. Die Antragsteller sollen angeben, wo und unter welchen Bedingungen sich die Tiere derzeit aufhalten, wer die unmittelbare Aufsicht über sie hat sowie wann, durch wen und unter welchen Bedingungen die Tiere von Bingen-Kempten verbracht worden sind. Außerdem will die Kreisverwaltung wissen, ob bezüglich der Tiere eine Eigentumsübertragung stattgefunden hat und wer der nach dem Tierschutzgesetz Verantwortliche ist, sofern die Tiere für ein Zirkusengagement ausgeliehen worden sind. Für den Fall, dass die Auskünfte nicht erteilt werden, drohte die Kreisverwaltung den Antragstellern ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 1.000,-- € an. Die Auskunftserteilung sei erforderlich um sicherzustellen, dass die Elefanten artgerecht gehalten werden. Außerdem bestehe die Gefahr, dass die Tiere durch den erlittenen Stress zu einer Gefahr für ihre unmittelbare Umgebung werden.
Die Antragsteller wandten sich an das Verwaltungsgericht. Das Gericht möge die sofortige Vollziehung der Anordnungen aussetzen. Nur einer von ihnen sei für die Elefanten verantwortlich und dieser habe die Tiere, die er seit 35 Jahren besitze, stets artgerecht gehalten und versorgt.
Die Richter der 1. Kammer haben den Antrag abgelehnt. Die Auskunftserteilung sei nach dem Tierschutzgesetz erforderlich. Ein vor Erlass der Anordnungen erstelltes amtstierärztliches Gutachten mache deutlich, dass die Elefanten längere Zeit gelitten hätten und nicht artgerecht gehalten worden seien. Die Kreisverwaltung wisse auch ersichtlich nicht, wo sich die Tiere heute befinden. Insbesondere fehle ein Beleg dafür, dass sie in Frankreich sind. Folglich seien die Auskünfte zu erteilen, damit die Kreisverwaltung prüfen könne, ob die Elefanten inzwischen artgerecht gehalten werden. Die Behörde nehme auch zu Recht alle drei Antragsteller in Anspruch, weil diese ausnahmslos als Verantwortliche im Sinne des Tierschutzgesetzes aufgetreten seien.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2006
Quelle: Pressemitteilung Nr. 04/06 des VG Mainz vom 24.02.2006