Die Ordnungsbehörde hat ihre Verfügung wie folgt begründet: Der Antragsteller habe mit dem Fahrrad fahrend seinen angeleinten Hund ausgeführt, als dieser in Richtung eines Katers gezogen habe, der unter einem Auto gelegen habe. Der Antragsteller sei vom Fahrrad gefallen. Der Hund habe den Kater zunächst in die Pfote gebissen und unter dem Auto hervorgezogen und sich dann in dessen Bauch verbissen. Erst nachdem die Halterin des Katers dem Hund einen Hieb in die Seite versetzt habe, habe dieser den Kater losgelassen, der infolge seiner schweren Verletzungen habe eingeschläfert werden müssen.
Der Antragsteller wandte sich an das Verwaltungsgericht. Der Angriff sei von dem Kater ausgegangen, machte er geltend. Dieser sei unvermittelt unter dem Auto hervorgesprungen und habe sich auf seinen Hund gestürzt, der sich nur durch Beißen habe wehren können.
Der Hund sei als gefährlicher Hund einzustufen, weil er ohne angegriffen worden zu sein den Kater verletzt habe, befanden die Richter der 1. Kammer. Die Einlassung des Antragstellers zu dem Vorfall sei nicht glaubhaft. Zum einen hätten mehrere Zeugen den von der Ordnungsbehörde zugrunde gelegten Sachverhalt bestätigt. Zum anderen sei es deshalb abwegig anzunehmen, dass der Kater den Hund angegriffen habe, weil der Kater bereits 21 Jahre alt und nahezu zahnlos gewesen sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 27/08 des VG Mainz vom 23.10.2008