Verwaltungsgericht Mainz Beschluss13.10.2026
Geplante Podiums- und Diskussionsevents vor Bürgermeisterwahl sind VersammlungenVeranstaltungsreihe "quo vadis Verbandgemeinde" ist eine Versammlung - Verein hat Anspruch auf Versammlungsstatus und behördlichen Schutz für Inhalts- und Debattenformate im Wahlkampf
Die Veranstaltungsreihe "quo vadis Verbandgemeinde" ist eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz in Rahmen eines Eilverfahrens.
Der Antragsteller - ein Verein - beabsichtigt, im Vorfeld der anstehenden Wahlen des Bürgermeisters einer Verbandsgemeinde in den einzelnen Ortsgemeinden (insgesamt 14) jeweils eine Veranstaltung mit dem Thema "quo vadis Verbandsgemeinde" durchzuführen. In diesem Rahmen sollen von den Teilnehmern am offenen Mikrofon Redebeiträge zur Wahl gehalten werden. Es sollen die Bürgermeisterkandidaten eingeladen werden. Die Versammlungsbehörde des Antragsgegners teilte dem Antragsteller auf dessen Anfrage mit, dass sie die Veranstaltungen nicht als Versammlungen einstufe.
Dem auf Feststellung der Versammlungseigenschaft dieser Veranstaltungen gerichteten Eilantrag gab das Verwaltungsgericht statt. Der Antrag sei zulässig. Zwar habe der Antragsgegner erklärt, dass er weder ein Verbot noch beschränkende Auflagen erlassen werde. Der Antragsteller habe aber ein berechtigtes Interesse daran, nicht auf erforderliche und von der Versammlungsbehörde vorzunehmende organisatorische und schützende Maßnahmen für Versammlungen zu verzichten, die die Veranstaltungen unter Umständen erleichtern oder erst ermöglichten. Zudem könne ein Risiko darin liegen, die Veranstaltungen ohne entsprechende Sondernutzungserlaubnisse der jeweiligen örtlichen Ordnungsbehörde abzuhalten. Der Antrag sei auch begründet, da es sich um eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes handele. Die Sache sei hier anders gelagert als bei Informationsständen (beispielweise von politischen Parteien im Wahlkampf). Diese dienten der individuellen Kommunikation mit zufällig des Weges kommenden Einzelpersonen. Demgegenüber stünden die Veranstaltungen des Antragstellers im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Wahlkampf für die Wahl des Verbandsgemeindebürgermeisters und zielten auf die örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung ab. Dass die Teilnehmer im Rahmen der Veranstaltungen ihre Meinung ggf. erst bilden sollten, hindere die Annahme der Versammlungseigenschaft nicht.
Der Beschluss kann hier abgerufen werden. Er ist nicht rechtskräftig. Statthaftes Rechtsmittel ist die Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2026
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/pt)