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21.10.2026 

Dokument-Nr. 36324

Sie sehen eine Nahaufnahme eines Mikrofons auf einer Bühne mit unscharfem Publikum im Hintergrund.
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Beschluss13.10.2026Verwaltungsgericht Mainz1 L 652/26.MZ
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Mainz Beschluss13.10.2026

Geplante Podiums- und Diskus­si­ons­events vor Bürger­meis­terwahl sind VersammlungenVeran­stal­tungsreihe "quo vadis Verbandgemeinde" ist eine Versammlung - Verein hat Anspruch auf Versamm­lungs­status und behördlichen Schutz für Inhalts- und Debattenformate im Wahlkampf

Die Veran­stal­tungsreihe "quo vadis Verbandgemeinde" ist eine Versammlung im Sinne des Versamm­lungs­ge­setzes. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Mainz in Rahmen eines Eilverfahrens.

Der Antragsteller - ein Verein - beabsichtigt, im Vorfeld der anstehenden Wahlen des Bürgermeisters einer Verbands­ge­meinde in den einzelnen Ortsgemeinden (insgesamt 14) jeweils eine Veranstaltung mit dem Thema "quo vadis Verbands­ge­meinde" durchzuführen. In diesem Rahmen sollen von den Teilnehmern am offenen Mikrofon Redebeiträge zur Wahl gehalten werden. Es sollen die Bürger­meis­ter­kan­didaten eingeladen werden. Die Versamm­lungs­behörde des Antragsgegners teilte dem Antragsteller auf dessen Anfrage mit, dass sie die Veranstaltungen nicht als Versammlungen einstufe.

Dem auf Feststellung der Versamm­lungs­ei­gen­schaft dieser Veranstaltungen gerichteten Eilantrag gab das Verwal­tungs­gericht statt. Der Antrag sei zulässig. Zwar habe der Antragsgegner erklärt, dass er weder ein Verbot noch beschränkende Auflagen erlassen werde. Der Antragsteller habe aber ein berechtigtes Interesse daran, nicht auf erforderliche und von der Versamm­lungs­behörde vorzunehmende organi­sa­to­rische und schützende Maßnahmen für Versammlungen zu verzichten, die die Veranstaltungen unter Umständen erleichtern oder erst ermöglichten. Zudem könne ein Risiko darin liegen, die Veranstaltungen ohne entsprechende Sonder­nut­zungs­er­laubnisse der jeweiligen örtlichen Ordnungsbehörde abzuhalten. Der Antrag sei auch begründet, da es sich um eine Versammlung im Sinne des Versamm­lungs­ge­setzes handele. Die Sache sei hier anders gelagert als bei Infor­ma­ti­o­ns­s­tänden (beispielweise von politischen Parteien im Wahlkampf). Diese dienten der individuellen Kommunikation mit zufällig des Weges kommenden Einzelpersonen. Demgegenüber stünden die Veranstaltungen des Antragstellers im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Wahlkampf für die Wahl des Verbands­ge­mein­de­bür­ger­meisters und zielten auf die örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemein­schaft­lichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung ab. Dass die Teilnehmer im Rahmen der Veranstaltungen ihre Meinung ggf. erst bilden sollten, hindere die Annahme der Versamm­lungs­ei­gen­schaft nicht.

Der Beschluss kann hier abgerufen werden. Er ist nicht rechtskräftig. Statthaftes Rechtsmittel ist die Beschwerde bei dem Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/pt)

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