21.11.2024
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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss14.07.2020

Corona-Pandemie: Bordelle bleiben auch weiterhin geschlossenKeine Öffnung von Freudenhäusern bis zum 31.08.2020

Der Betrieb von erotischen Massagen ist auf der Grundlage der 10. Corona-Bekämpfungs­verordnung Rheinland-Pfalz (weiterhin) nicht zulässig. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Mainz.

Die Verordnung untersagt die Öffnung und Durchführung von Prosti­tu­ti­o­ns­s­tätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen bis zum 31. August 2020. Auf dieser Grundlage lehnte das Verwal­tungs­gericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Betreibers eines erotischen Massagestudios ab.

Untersagung erotischer Einrichtung nicht ermes­sen­feh­lerhaft

Es sei unter Berück­sich­tigung des aktuellen Infek­ti­o­ns­ge­schehens, aber auch des von dem Land eigens für diese Betriebe entwickelten Hygienekonzepts nicht mit dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen hohen Wahrschein­lich­keitsgrad feststellbar, dass die Untersagung erotischer Einrichtungen offensichtlich ermes­sen­feh­lerhaft sei.

Umsetzung der erforderlichen Hygie­ne­maß­nahmen zweifelhaft

Den Infek­ti­o­ns­ge­fahren bei der Erbringung von Massagen als sexuellen Dienst­leis­tungen könne nicht in vergleichbarer Weise effektiv wie bei anderen körpernahen Dienst­leis­tungen (z.B. medizinische Massagepraxen, Kosmetikstudios, Saunen) durch Hygie­ne­be­schrän­kungen vorgebeugt werden. Deren tatsächliche Umsetzung in der Realität müsse angezweifelt werden. Ihre Einhaltung in der Praxis sei zudem nur schwer zu überwachen. Dies gelte auch hinsichtlich der Kontak­ter­fassung von Kunden zur Nachverfolgung von Infek­ti­o­ns­ketten. Insoweit stelle das Bedürfnis der Kunden solcher Einrichtungen nach Diskretion ein besonderes Überwa­chungs­problem dar. Das drohende Kontrolldefizit im Zusammenhang etwa mit der Überprüfung von Kontaktdaten lasse es (noch) als gerechtfertigt erscheinen, dass das Land von einer zunächst beabsichtigten Öffnung von Prosti­tu­ti­o­ns­s­tätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen innerhalb weniger Tage wieder Abstand genommen habe.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/ku)

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