Verwaltungsgericht Mainz Beschluss23.07.2025
Landwirt wendet sich vergeblich gegen Betriebserlaubnis eines benachbarten Schießstands mit einer Schussentfernung von 25 MeternSchießstand in Niederheimbach darf vorläufig weiter betrieben werden
Das Verwaltungsgericht Mainz hat den Eilantrag eines Landwirts gegen einen Schießstand abgelehnt.
Der Antragsteller ist Eigentümer von landwirtschaftlichen Flächen, die an die streitgegenständliche Schießanlage angrenzen. Es handelt sich um einen teilabgedeckten Schießstand mit einer Schussentfernung von 25 Metern.
Hintergrund des Verfahrens ist eine seit mehreren Jahren andauernde Auseinandersetzung zwischen dem Antragsteller und dem beigeladenen Schützenverein. Der Antragsteller befürchtet, dass seine Flächen von austretenden Geschossen getroffen werden könnten. Deshalb wurde die Schießstätte in der Vergangenheit mehrfach durch unterschiedliche Sachverständige begutachtet. Auf ihre Empfehlung wurden sog. Bodenblenden auf der Schießbahnsohle verbaut. Diese werden in der Fachwelt hinsichtlich ihrer Funktionsfähigkeit kontrovers diskutiert und sind deswegen in den sicherheitstechnischen Regelwerken bisher nicht vorgesehen. Zuletzt wurden im Zeitraum Februar bis April 2025 drei Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Sicherheit von nichtmilitärischen Schießstätten erstellt. Nach Durchführung von Beschussversuchen stellte der Sachverständige einen sicheren Schießbetrieb fest. Auf dieser Grundlage erteilte der Antragsgegner dem beigeladenen Schützenverein unter Anordnung des Sofortvollzugs eine Erlaubnis zum Betrieb der Anlage. Gegen die Erlaubnis richtete sich der Eilantrag des Antragstellers, den das Verwaltungsgericht ablehnte.
Die Betriebserlaubnis verstoße bei der im vorläufigen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht gegen Vorschriften, die gerade dem Schutz des Antragstellers dienten. Seine Rügen seien nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen im Rahmen des maßgeblichen Prüfungsrahmens ernstlich in Zweifel zu ziehen. Deshalb falle die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2025
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/pt)