21.11.2024
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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss24.04.2020

Gastro­no­mie­betrieb eines Campingplatzes darf trotz Corona Speisen zum Straßenverkauf anbietenVerbot des Dauercampings rechtmäßig

Das Verwal­tungs­gericht Mainz hat entschieden, dass ein Campingplatz mit Gastro­no­mie­betrieb in Rheinland-Pfalz, Speisen zum Straßenverkauf anbieten darf, aber das Dauercamping verboten werden darf.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Dem Antragsteller wurde durch eine Verfügung der zuständigen Kreisverwaltung im April 2020 aufgegeben, den von ihm geführten Campingplatz (ausgenommen die Nutzung zu nicht touristischen Zwecken) einschließlich des dazugehörigen Gastro­no­mie­be­triebs einzustellen. Die Verfügung wurde u.a. damit begründet, dass die abgeholten Speisen und Getränke im Umfeld des Campingplatzes konsumiert würden; entsprechende Perso­ne­n­an­samm­lungen hätten im Bereich der Anlage festgestellt werden können. Dagegen wandte sich der Camping­platz­be­treiber mit einem vorläufigen Rechts­schutz­antrag und machte im Kern geltend, ähnlich wie für eine Ferienwohnung müsse die Nutzung des Campingplatzes auch durch Dauercamper weiterhin erlaubt sein. Die Abgabe von Lebensmitteln erfolge auf seinem eigenen Gelände vorschrif­ten­getreu.

Unzulässige vollständige Untersagung des Gastro­no­mie­be­triebs

Das Verwal­tungs­gericht gab dem Eilantrag hinsichtlich der vollständigen Untersagung des Gastro­no­mie­be­triebs statt; keinen Erfolg hatte er, soweit die angeordnete Schließung des Campingplatzes auch für Dauercamping gelten soll.

Rechtmäßiges Verbot des Dauercampings

Die auf das Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz und die Vierte Corona-Bekämp­fungs­ver­ordnung Rheinland-Pfalz gestützte Verfügung erweise sich als rechtmäßig, so das Verwal­tungs­gericht, soweit der Antragsteller seinen Campingplatz auch privaten Dauercampern (ohne dortigen Erstwohnsitz) öffne. Die Verordnung schließe den touristischen Betrieb von Campingplätzen ausdrücklich aus. Zur effektiven Abwehr von Gefahren der Gesundheit der Bevölkerung durch COVID-19 und unter Berück­sich­tigung der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit des Camping­platz­be­treibers sei die Untersagung der Nutzung der Campinganlage durch Dauercamper nicht zu beanstanden. Anders als für Ferienwohnungen lasse sich nämlich die notwendige Abgrenzung von Campern auf der Anlage nicht herstellen.

Eine Kontakt­be­schränkung unterbindet nicht den Verzehr von Speisen in der Öffentlichkeit

Die vollständige Schließung des Gastro­no­mie­be­triebs auch hinsichtlich des Straßenverkaufs von verzehrfertigen Speisen und Getränken dürfe nach Ansicht des Verwal­tungs­ge­richts von dem Antragsteller hingegen nicht gefordert werden. Der Straßenverkauf sei nach der Corona-Bekämp­fungs­ver­ordnung des Landes möglich. Angesichts dieser normativen Inter­es­sen­be­wertung könne von dem Speisenanbieter kein Verhalten verlangt werden, das auf einen Verzehr der gekauften Speisen zu Hause hinwirke. In Rheinland-Pfalz gelte keine Ausgangssperre, sondern eine Kontakt­be­schränkung, die auch den Verzehr von Speisen in der Öffentlichkeit nicht grundsätzlich unterbinde. Deren Kontrolle sei auch hier Aufgabe der zuständigen Behörden.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/ku)

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