Verwaltungsgericht Mainz Urteil04.09.2025
Entzug waffenrechtlicher Erlaubnisse eines mutmaßlichen Reichsbürgers rechtmäßig
Einem der Reichsbürgerszene zumindest nahestehenden Waffenbesitzer sind durch den beklagten Landkreis zu Recht die waffenrechtlichen Erlaubnisse entzogen worden. Auch die Anordnung eines Waffenbesitzverbots und die sofortige Sicherstellung der in seinem Besitz befindlichen Waffen und Munition sind rechtmäßig erfolgt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Im Dezember 2022 fand bei dem Kläger auf Basis eines Durchsuchungsbeschlusses des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs eine Durchsuchung statt, die der Sicherstellung von Beweismitteln diente. Die Durchsuchung erfolgte beim Kläger nicht als Beschuldigter, sondern als „nicht tatverdächtigter Betroffener“. In dem Durchsuchungsbeschluss werden unter anderem Inhalte einer Telekommunikationsüberwachung wiedergegeben und Angaben zu der angenommenen Verbindung des Klägers zu den im Strafverfahren beschuldigten Personen gemacht. Die auf dieser Grundlage durch das Bundeskriminalamt mit Unterstützung des Landeskriminalamts Rheinland-Pfalz durchgeführte Durchsuchung beim Kläger verlief ergebnislos, aufgefundene Schusswaffen wurden beim Kläger belassen.
Nachdem der Beklagte Kenntnis von der Hausdurchsuchung erhalten hatte, beantragte er bei dem Verwaltungsgericht Mainz einen Durchsuchungsbeschluss zur sofortigen Sicherstellung der Waffen. Den entsprechenden Beschluss erließ das Verwaltungsgericht Mainz am 18. Januar 2023 (Az. 1 N 12/23.MZ); eine hiergegen erhobene Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hatte keinen Erfolg (Az. 7 E 10253/23.OVG). Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 27. Januar 2023 widerrief der Beklagte die waffenrechtlichen Erlaubnisse wegen Unzuverlässigkeit, untersagte dem Kläger den Erwerb und Besitz von erlaubnisfreien und -pflichtigen Waffen und verfügte die sofortige Sicherstellung sämtlicher Waffen und Munition. Auf Grundlage des Beschlusses vom 18. Januar 2023 führte der Beklagte am 2. März 2023 eine Durchsuchung bei dem Kläger durch und stellte die ordnungsgemäß aufbewahrten Waffen samt Munition sicher. Hierbei wurde dem Kläger auch der Bescheid vom 27. Januar 2023 übergeben.
Der Kläger macht mit seiner gegen den Bescheid vom 27. Januar 2023 erhobenen Klage geltend, er sei nicht waffenrechtlich unzuverlässig. Es werde bestritten, dass er der Reichsbürgerszene zuzuordnen sei und dass er den Einsatz von Waffengewalt zur Erreichung politischer Ziele gebilligt, gefordert oder dazu aufgerufen habe. Valide Anhaltspunkte dafür könnten sich insbesondere nicht aus den angeblichen Telefonaten des Klägers mit Angehörigen der Gruppe ergeben. Hierbei könnten nicht die nur bruchstückhaft im Durchsuchungsbeschluss des Bundesgerichtshofs wiedergegebenen Gesprächsinhalte herangezogen werden. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab.
Der Widerruf der Erlaubnisse sei rechtmäßig. Hierbei gelte der Grundsatz, dass der Waffenbesitz nur Personen zu gestatten sei, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienten, jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß mit Waffen umzugehen. Dies sei bei dem Kläger nicht der Fall, da es tatsächliche Anhaltspunkte dafür gebe, dass er der Reichsbürgerszene angehöre oder ihr zumindest nahestehe. Eine solche Annahme folge insbesondere aus den Erkenntnissen aus den im Durchsuchungsbeschluss des Bundesgerichtshofs auszugsweise wiedergegebenen telefonischen Äußerungen des Klägers. Darin habe er unter anderem sinngemäß zum Ausdruck gebracht, „in Ausnahmesituationen“ Menschen zur Durchsetzung der eigenen Ziele „umlegen“ zu wollen oder dies jedenfalls in Kauf zu nehmen. Einer Beweiserhebung in Gestalt der Beiziehung der Original-Tonaufnahmen der Telekommunikationsüberwachung bedürfe es nicht. Auch das Waffenbesitzverbot sei rechtmäßig. Hierbei gelte derselbe Zuverlässigkeitsmaßstab wie beim Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse. Ermessensfehler lägen nicht vor. Ebenfalls sei die Anordnung der sofortigen Sicherstellung zu Recht erfolgt.
Die Entscheidung kann hier abgerufen werden. Sie ist noch nicht rechtskräftig. Der unterlegene Kläger hat einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gestellt (Az. 7 A 11351/25.OVG).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2025
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/pt)