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11.11.2025 
Sie sehen einen Mann mit einem Jagdgewehr im Anschlag.

Dokument-Nr. 35552

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Urteil04.09.2025Verwaltungsgericht Mainz1 K 774/24.MZ
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Verwaltungsgericht Mainz Urteil04.09.2025

Entzug waffen­recht­licher Erlaubnisse eines mutmaßlichen Reichsbürgers rechtmäßig

Einem der Reichs­bür­gerszene zumindest nahestehenden Waffenbesitzer sind durch den beklagten Landkreis zu Recht die waffen­recht­lichen Erlaubnisse entzogen worden. Auch die Anordnung eines Waffen­be­sitz­verbots und die sofortige Sicherstellung der in seinem Besitz befindlichen Waffen und Munition sind rechtmäßig erfolgt. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Mainz.

Im Dezember 2022 fand bei dem Kläger auf Basis eines Durch­su­chungs­be­schlusses des Ermitt­lungs­richters des Bundes­ge­richtshofs eine Durchsuchung statt, die der Sicherstellung von Beweismitteln diente. Die Durchsuchung erfolgte beim Kläger nicht als Beschuldigter, sondern als „nicht tatver­däch­tigter Betroffener“. In dem Durch­su­chungs­be­schluss werden unter anderem Inhalte einer Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­über­wachung wiedergegeben und Angaben zu der angenommenen Verbindung des Klägers zu den im Strafverfahren beschuldigten Personen gemacht. Die auf dieser Grundlage durch das Bundes­kri­mi­nalamt mit Unterstützung des Landes­kri­mi­nalamts Rheinland-Pfalz durchgeführte Durchsuchung beim Kläger verlief ergebnislos, aufgefundene Schusswaffen wurden beim Kläger belassen.

Nachdem der Beklagte Kenntnis von der Hausdurch­suchung erhalten hatte, beantragte er bei dem Verwal­tungs­gericht Mainz einen Durch­su­chungs­be­schluss zur sofortigen Sicherstellung der Waffen. Den entsprechenden Beschluss erließ das Verwal­tungs­gericht Mainz am 18. Januar 2023 (Az. 1 N 12/23.MZ); eine hiergegen erhobene Beschwerde bei dem Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz hatte keinen Erfolg (Az. 7 E 10253/23.OVG). Mit dem streit­ge­gen­ständ­lichen Bescheid vom 27. Januar 2023 widerrief der Beklagte die waffen­recht­lichen Erlaubnisse wegen Unzuver­läs­sigkeit, untersagte dem Kläger den Erwerb und Besitz von erlaubnisfreien und -pflichtigen Waffen und verfügte die sofortige Sicherstellung sämtlicher Waffen und Munition. Auf Grundlage des Beschlusses vom 18. Januar 2023 führte der Beklagte am 2. März 2023 eine Durchsuchung bei dem Kläger durch und stellte die ordnungsgemäß aufbewahrten Waffen samt Munition sicher. Hierbei wurde dem Kläger auch der Bescheid vom 27. Januar 2023 übergeben.

Der Kläger macht mit seiner gegen den Bescheid vom 27. Januar 2023 erhobenen Klage geltend, er sei nicht waffenrechtlich unzuverlässig. Es werde bestritten, dass er der Reichs­bür­gerszene zuzuordnen sei und dass er den Einsatz von Waffengewalt zur Erreichung politischer Ziele gebilligt, gefordert oder dazu aufgerufen habe. Valide Anhaltspunkte dafür könnten sich insbesondere nicht aus den angeblichen Telefonaten des Klägers mit Angehörigen der Gruppe ergeben. Hierbei könnten nicht die nur bruchstückhaft im Durch­su­chungs­be­schluss des Bundes­ge­richtshofs wiedergegebenen Gesprächs­inhalte herangezogen werden. Das Verwal­tungs­gericht wies die Klage ab.

Der Widerruf der Erlaubnisse sei rechtmäßig. Hierbei gelte der Grundsatz, dass der Waffenbesitz nur Personen zu gestatten sei, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienten, jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß mit Waffen umzugehen. Dies sei bei dem Kläger nicht der Fall, da es tatsächliche Anhaltspunkte dafür gebe, dass er der Reichs­bür­gerszene angehöre oder ihr zumindest nahestehe. Eine solche Annahme folge insbesondere aus den Erkenntnissen aus den im Durch­su­chungs­be­schluss des Bundes­ge­richtshofs auszugsweise wiedergegebenen telefonischen Äußerungen des Klägers. Darin habe er unter anderem sinngemäß zum Ausdruck gebracht, „in Ausnah­me­si­tua­tionen“ Menschen zur Durchsetzung der eigenen Ziele „umlegen“ zu wollen oder dies jedenfalls in Kauf zu nehmen. Einer Beweiserhebung in Gestalt der Beiziehung der Original-Tonaufnahmen der Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­über­wachung bedürfe es nicht. Auch das Waffen­be­sitz­verbot sei rechtmäßig. Hierbei gelte derselbe Zuver­läs­sig­keits­maßstab wie beim Widerruf waffen­recht­licher Erlaubnisse. Ermessensfehler lägen nicht vor. Ebenfalls sei die Anordnung der sofortigen Sicherstellung zu Recht erfolgt.

Die Entscheidung kann hier abgerufen werden. Sie ist noch nicht rechtskräftig. Der unterlegene Kläger hat einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz gestellt (Az. 7 A 11351/25.OVG).

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/pt)

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