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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil27.03.2018

Eltern müssen Kosten für Essens­ver­sorgung in Kinder­ta­gess­tätten tragenService­pau­schalen nicht zu beanstanden

Das Verwal­tungs­ge­richts Magdeburg hat entschieden, dass Eltern die im Rahmen der Essens­ver­sorgung in Kinder­ta­gess­tätten anfallenden Kosten zu tragen haben.

Die Tochter der Kläger des zugrunde liegenden Rechtstreits besuchte eine Kindertagesstätte, die von einem privaten Unternehmen mit Essen versorgt wird. Der Essensanbieter rechnete die Kosten für Herstellung und Anlieferung der Mahlzeiten sowie verschiedene Servicekosten etwa für die Essensausgabe und den Abwasch direkt mit den Eltern ab. Die Kläger vertraten die Auffassung, dass die Vorhaltung dieser Service­leis­tungen (Bereitstellung, Essensausgabe, Abwasch), zu den Aufgaben der Gemeinde gehört. Diese habe den darauf entfallenden Betrag der Essenskosten zu erstatten.

Gemeinde muss nur grundsätzliche Versorgung mit Essen gewährleisten

Das Verwal­tungs­gericht Magdeburg wies die Klage ab. Aus dem Kinder­för­de­rungs­gesetz des Landes ergebe sich laut Verwal­tungs­gericht allein die Pflicht der Gemeinde, die Essens­ver­sorgung sicherzustellen. Damit müsse nur die Möglichkeit, dass eine Essens­ver­sorgung überhaupt vorgenommen wird, gewährleistet werden. Es sei daher ausreichend, wenn die Gemeinde eine Belieferung der Kinder­ta­gesstätte durch eine private Firma gestattet. Die Kosten für die Mahlzeiten an sich seien nach dem Kinder­för­de­rungs­gesetz von den Eltern zu tragen. Für die mit der Zubereitung und Anlieferung des Essens in untrennbarem Zusammenhang stehenden Servicekosten gelte nichts anderes.

Quelle: Verwaltungsgericht Magdeburg/ra-online

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