21.11.2024
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Dokument-Nr. 24390

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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil18.05.2017

Verrechnung von Leistungs­bezügen bei der Professoren­besoldung rechtmäßigKein Verstoß gegen Grundsatz der amtsan­ge­messenen Alimentation

Das Verwal­tungs­gericht Magdeburg hat entschieden, dass die Anrech­nungs­re­gelung für Leistungsbezüge bei der Besoldung von Professoren in Sachsen-Anhalt verfassungs­rechtlich unbedenklich ist.

Im zugrunde liegenden Streitfall ging es um die Klage einer Professorin von der Otto-von-Guericke-Universität zur Weiterzahlung von Leistungs­bezügen.

Hintergrund

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hatte am 14. Februar 2012 eine Entscheidung zur amtsan­ge­messenen Alimentation zur Profes­so­ren­be­soldung in Hessen getroffen. Darin hatte es bemängelt, dass eine amtsangemessene Alimentation nur bei einer Kombination aus Grundgehalt und - nicht jedem frei zugänglichen - Leistungs­bezügen erreicht werden konnte. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht erklärte diese Form der Alimentation für partiell verfas­sungs­widrig.

Landes­ge­setzgeber erhöht Grundgehalt der Univer­si­täts­pro­fessoren deutlich

Aufgrund einer vergleichbaren Rechtslage in Sachsen-Anhalt reagierte der Landes­ge­setzgeber auf dieses Urteil. Er erhöhte das Grundgehalt der Univer­si­täts­pro­fessoren deutlich. Die bis zur Änderung gewährten Leistungsbezüge (Berufungs- und Bleibe­leis­tungs­bezüge) verrechnete er mit dieser Erhöhung. Dadurch werden diese Leistungsbezüge nur noch dann ausgezahlt, wenn sie über den Betrag hinausgehen, um den das Grundgehalt erhöht worden ist. Gegen diese Neuerung ging die Klägerin gerichtlich vor.

VG: Anrech­nungs­re­gelung verfas­sungs­rechtlich unbedenklich

Das Verwal­tungs­gericht Magdeburg wies die Klage ab und verwies darauf, dass es die Anrech­nungs­re­gelung für verfas­sungs­rechtlich unbedenklich halte. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der amtsan­ge­messenen Alimentation bestehe nicht, da diese nunmehr durch die Erhöhung des Grundgehaltes sichergestellt werde. Die neue Regelung führe bei der Klägerin nicht zu einer Verringerung der nominalen Besoldungshöhe. Es stehe dem Gesetzgeber frei, die Beamten­be­soldung neu zu strukturieren.

System leistungs­ab­hängiger Bezüge bei Profes­so­ren­be­soldung nach wie vor gegeben

Das Gericht hielt es ebenfalls nicht für bedenklich, dass die Klägerin aufgrund der Anrechnung ihrer Leistungsbezüge bei der Höhe ihrer Besoldung den Professoren gleichgestellt wird, die lediglich das neue - erhöhte - Grundgehalt beziehen. Das System der leistungs­ab­hängigen Bezüge bei der Profes­so­ren­be­soldung sei nach wie vor gegeben und stehe der Klägerin weiterhin offen. Die Grundlage für die vor der Änderung gewährten Leistungsbezüge sei mit der Erhöhung des Grundgehaltes entfallen. Die übergangsweise Kürzung im Rahmen einer Umstellung in der Besol­dungs­struktur bei gleich­blei­bender Finanzlage sei hinzunehmen.

Quelle: Verwaltungsgericht Magdeburg/ra-online

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