21.11.2024
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Dokument-Nr. 25835

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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil24.04.2018

Stadt muss Grundstücks­eigentümern Kosten für Bekämpfung des Eichen­prozessions­spinners erstattenBefall von Eichen mit Eichen­prozessions­spinnern stellt keine vom Grundstück ausgehende unmittelbare Gefahr dar

Das Verwal­tungs­gericht Magdeburg hat entschieden, dass eine Stadt dazu verpflichtet ist, Grundstücks­eigentümern die Kosten für Bekämpfung des Eichen­prozessions­spinners zu erstatten.

Im zugrunde liegenden Verfahren stritten die Beteiligten darum, ob ein Grundstückseigentümer für den Befall der auf seinem Grundstück stehenden Eichen mit Eichen­pro­zes­si­onss­pinnern ordnungs­rechtlich verantwortlich ist und die Tiere auf seine Kosten beseitigen lassen musste. Mit Bescheid der beklagten Stadt Arendsee wurde der Eigentümer eines mit Eichen bewachsenen Grundstücks verpflichtet, die dort befindlichen Eichenprozessionsspinner durch Absaugen zu entfernen. Mit seiner Klage wandte sich der Kläger gegen diesen Bescheid und begehrte die Erstattung der durch diese Besei­ti­gungs­maßnahme entstandenen Kosten.

VG verneint ordnungs­rechtliche Haftung des Grund­s­tücks­ei­gen­tümers

Das Verwal­tungs­gericht Magdeburg gab dem Grund­s­tücks­ei­gentümer recht und hob den angefochtenen Bescheid auf. Gleichzeitig verurteilte es die Beklagte zur Erstattung der für die Beseitigung angefallenen Kosten. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Befall der Eichen mit Eichen­pro­zes­si­onss­pinnern keine von dem Grundstück ausgehende unmittelbare Gefahr darstelle. Die ordnungs­rechtliche Haftung des Grund­s­tücks­ei­gen­tümers sei daher abzulehnen. Dementsprechend seien ihm auch die durch die Beseitigung entstandenen Kosten durch die Beklagte zu erstatten.

Quelle: Verwaltungsgericht Magdeburg/ra-online

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