06.09.2025
Urteile, erschienen im August2025
 MoDiMiDoFrSaSo
31    123
3245678910
3311121314151617
3418192021222324
3525262728293031
Urteile, erschienen im September2025
 MoDiMiDoFrSaSo
361234567
37891011121314
3815161718192021
3922232425262728
402930     
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
06.09.2025 
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 35370

Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.
Drucken
Beschluss23.04.2025Verwaltungsgericht Köln9 L 404/25, 9 L 598/25, 9 L 686/25
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Köln Beschluss23.04.2025

Eilverfahren gegen Verweilverbot auf dem Brüsseler Platz in Köln erfolgreich

Die Allge­mein­ver­fügung der Stadt Köln über ein nächtliches Verweilverbot auf dem Brüsseler Platz in Köln vom 5. Februar 2025 ist voraussichtlich rechtswidrig. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Köln entschieden und damit den Eilanträgen mehrerer Anwohner und der Betreiberin einer ansässigen Gaststätte stattgegeben.

Das Oberver­wal­tungs­gericht NRW hatte der Stadt unter Berück­sich­tigung von Lärmmessungen aus Juli 2022 mit Urteil vom 28. September 2023 aufgegeben, geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Lärm zu ergreifen, so dass in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr im Bereich des Brüsseler Platzes gesund­heits­ge­fährdende Ruhestörungen unterbunden werden.

Mit der Verbots­ver­fügung untersagte die Stadt deshalb das Verweilen von Personen auf diesem Platz und Teilen der anliegenden Straßen an Freitagen, Samstagen und vor Feiertagen zu den o.g. Uhrzeiten vom 7. Februar bis zum 31. Juli 2025. Begründet wurde dies damit, dass sich insbesondere in den warmen Monaten an Wochenenden und vor Feiertagen immer wieder große Menschenmengen sammelten, von denen bereits durch normale Unterhaltung und nicht nur durch lautes Grölen und Johlen für die Anwohner gesund­heits­ge­fährdende Lärmimmissionen ausgingen. Messungen im Dezember 2024 hätten sogar ergeben, dass die kritischen Lärmwerte auch dann überschritten würden, wenn sich auf der Platzfläche nur kleinere Mensche­n­an­samm­lungen befänden.

Den dagegen gerichteten Eilanträgen mehrerer Anwohner und der Betreiberin einer ansässigen Gaststätte hat das Verwal­tungs­gericht gestern stattgegeben. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus: Die Stadt hat das ihr zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt.

Zum einen sind die aus den Lärmmessungen gezogenen Schlüsse, dass auch bei bloßer Anwesenheit von mehreren Personen durch normale Unterhaltung Lärmgrenzwerte überschritten werden, nicht nachvollziehbar. Die Messungen im Juli 2022 zeigen vielmehr – wie das Oberver­wal­tungs­gericht festgestellt hatte –, dass die vom Geschehen ausgehenden Geräusche vor allem von Pegelaus­schlägen (lautes Rufen und Lachen, Schreie und lautes Klirren von Glasflaschen) geprägt sind. Das Oberver­wal­tungs­gericht hatte auf dieser Grundlage mehrere ordnungs­be­hördliche Maßnahmen (u.a. ein Alkoholverbot) angeführt und ein Verweilverbot nur auf der Grundlage weiterer Ermittlungen erwogen. Die Messungen aus 2024, die keine Angaben zur Ursache des Lärms enthalten, sind nach Auffassung des Gerichts nicht geeignet, um die von der Stadt behauptete Gesund­heits­gefahr schon bei einfachen Unterhaltungen zu plausi­bi­li­sieren. Die Messungen deuten vielmehr wiederum auf eine besondere Lautstärke etwa durch Grölen hin.

Zum anderen ist das Verweilverbot nach Auffassung des Gerichts unver­hält­nismäßig, weil die Stadt mildere Mittel zur Durchsetzung der Nachtruhe, insbesondere ein Alkoholverbot, ohne hinreichende Prognose verworfen hat. Nach Auffassung der Kammer kann bereits durch ein solches Verbot, wenn es streng überwacht wird, die Attraktivität des Brüsseler Platzes für die „Partyszene“ derart abnehmen, dass relevante Ruhestörungen nicht mehr zu befürchten sind. Erst wenn sich herausstellt, dass ein Alkoholverbot und flankierende Maßnahmen nicht ausreichend sind, wird ein Verweilverbot zu erwägen sein.

Mit seinen Beschlüssen hat das Verwal­tungs­gericht nur über die Eilanträge der Antragsteller entschieden, die sich bis zu einer Entscheidung des Gerichts über die anhängigen Klagen nicht an das Verweilverbot halten müssen. Das Verbot gilt jedoch nach wie vor für alle anderen Personen, solange es die Stadt nicht aufhebt.

Gegen die Beschlüsse steht den Beteiligten die Beschwerde zu, über die das Oberver­wal­tungs­gericht in Münster entscheiden würde.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss35370

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI