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Verwaltungsgericht Köln Urteil02.07.2018
Von der SS verschleppte Kinder haben keinen Anspruch auf EntschädigungRichtlinien über Härteleistungen an Opfer von NS-Unrechtsmaßnahmen sieht keine Entschädigung für zwangsweise "Germanisierung" vor
Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass in der Zeit des Nationalsozialismus von der SS verschleppte Kinder keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Entschädigung haben.
Während der Zeit des Nationalsozialismus wurden in den im Zweiten Weltkrieg besetzten Gebieten (unter anderem auch Polen) Kinder ihren Eltern von der SS weggenommen. In den sogenannten "Lebensborn-Heimen" wurden die "geraubten Kinder" unter Verschleierung ihrer wahren Identität untergebracht und später in deutsche Familien vermittelt. Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens wurde 1942 in Polen als Kind wegen seines "arischen" Aussehens von der SS verschleppt und über die Organisation "Lebensborn" einem reichsdeutschen Ehepaar vermittelt. Im November 2015 beantragte der Kläger eine einmalige Beihilfe nach den Richtlinien der Bundesregierung über Härteleistungen an Opfer von NS-Unrechtsmaßnahmen im Rahmen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG-Härterichtlinien). Diese Richtlinie sieht vor, dass Leistungen erbracht werden können, wenn eine Person wegen ihres gesellschaftlichen oder persönlichen Verhaltens oder wegen besonderer persönlicher Eigenschaften (z.B. geistiger Behinderungen) vom NS-Regime angefeindet wurde. Den Antrag lehnte die beklagte Bundesrepublik u.a. mit der Begründung ab, dass der Kläger nicht wegen seines Verhaltens oder wegen besonderer Eigenschaften angefeindet worden sei.
VG verneint gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Entschädigung
Das Verwaltungsgericht Köln stellte nunmehr fest, dass kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Entschädigung bestehe. Es wies darauf hin, dass es die ablehnende Entscheidung nur sehr eingeschränkt, nämlich daraufhin überprüfen könne, ob die Behörde ihre Verwaltungspraxis gleichmäßig ausgeübt und die Richtlinie gleichmäßig angewandt habe. Dies sei der Fall gewesen, weil die Beklagte in keinem Fall Leistungen an "geraubte Kinder" erbracht habe. Es sei für das Gericht zwar nicht zweifelhaft, dass dem Kläger durch seine zwangsweise "Germanisierung" ganz erhebliches Unrecht angetan worden sei. Über die Feststellung einer Ungleichbehandlung hinaus sei es dem Gericht aber aus Rechtsgründen verwehrt, den Anwendungsbereich der Richtlinie zu Gunsten des Klägers zu erweitern.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online
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