15.11.2024
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Verwaltungsgericht Köln Urteil16.02.2016

Kein Anspruch auf Einrichtung einer Rezept­sam­mel­stelle bei guter Erreichbarkeit regulärer ApothekenFünf Kilometer entfernte Apotheke mit den öffentlichen Verkehrsmitteln problemlos erreichbar

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat entschieden, dass die Erlaubnis zur Einrichtung einer Rezept­sam­mel­stelle nur erteilt werden darf, wenn diese zur ordnungsgemäßen Arzneimittel­versorgung von abgelegenen Orten oder Ortsteilen erforderlich ist. Sind Apotheken in einem Umkreis von 5 km mit den öffentlichen Verkehrsmitteln problemlos erreichbar, sind die Voraussetzungen für eine solche Rezept­sam­mel­stelle entsprechend nicht gegeben.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die zuständige Apothekerkammer Nordrhein den Antrag des klagenden Inhabers einer Apotheke in Köln-Heimersdorf auf Erteilung einer Erlaubnis zur Einrichtung einer Rezeptsammelstelle in Köln-Merkenich abgelehnt. Mit seiner dagegen gerichteten Klage macht der Kläger geltend, dass den Bürgern von Merkenich, denen seit 2013 keine Apotheke am Ort mehr zur Verfügung stehe, der Weg zu einer der umliegenden Apotheken nicht zuzumuten sei.

Voraussetzungen für Errichtung einer Rezept­sam­mel­stelle nicht gegeben

Dem ist das Verwal­tungs­gericht Köln nicht gefolgt und führte zur Begründung aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zur Errichtung einer Rezept­sam­mel­stelle nicht vorlägen. Die Erlaubnis dürfe nur erteilt werden, wenn die Einrichtung einer Rezept­sam­mel­stelle zur ordnungsgemäßen Arznei­mit­tel­ver­sorgung von abgelegenen Orten oder Ortsteilen erforderlich sei. Dies lasse sich für Merkenich nicht feststellen. In einer Entfernung von jeweils ca. 5 km gebe es in den umliegenden Stadtteilen Chorweiler, Heimersdorf und Niehl mehrere Apotheken. Maßgeblich sei vor allem die im Vergleich mit ländlichen Regionen ausgesprochen gute Erreichbarkeit der umliegenden Apotheken für die Bürger von Merkenich mit öffentlichen Verkehrsmitteln.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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