15.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einer Krankenschwester im Vordergrund.
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Verwaltungsgericht Köln Urteil30.04.2012

Ruhen der Approbation wegen nicht ordnungsgemäßer Behandlung von Metha­don­pa­tienten rechtmäßigAnordnung zum Ruhen der Approbation bei eingeleitetem Strafverfahren nicht zu beanstanden

Einem Arzt, dem eine nicht ordnungsgemäße Behandlung von Metha­don­pa­tienten vorgeworfen wird, darf durch die Bezirks­re­gierung zu Recht das Ruhen der Approbation ausgesprochen werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Köln.

Im zugrunde liegenden Fall wurde einem Arzt behörd­li­cherseits vorgeworfen, im Rahmen seines Praxisbetriebes in einer Vielzahl von Fällen seine zahlreichen Sucht-Patienten nicht entsprechend den für die Behandlung mit dem Ersatzstoff Methadon bestehenden Vorschriften behandelt zu haben. Insbesondere soll er suchtkranken Patienten rechtswidrig Methadon zur eigenen Verfügung mitgegeben haben (so genannte Take-Home-Vergabe). Vor diesem Hintergrund ordnete die Bezirks­re­gierung Köln das Ruhen der Approbation an.

Anordnung des Ruhens der Approbation auch bei noch nicht erfolgter Verurteilung im Strafverfahren rechtmäßig

Die dagegen erhobene Klage des Arztes, gegen den derzeit ein Strafverfahren vor dem Landgericht Bonn anhängig ist, blieb vor dem Verwal­tungs­gericht Köln ohne Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass die Anordnung des Ruhens der Approbation rechtmäßig sei. Dies begründete es damit, das Ruhen könne bereits dann angeordnet werden, wenn gegen den Arzt ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Einer Verurteilung bedürfe es nicht. Schließlich sei angesichts des Umfangs der festgestellten Verstöße, u.a. gegen das Betäu­bungs­mit­tel­gesetz, mit hoher Wahrschein­lichkeit auch davon auszugehen, dass es zu einer straf­ge­richt­lichen Verurteilung komme.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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