Verwaltungsgericht Köln Urteil30.04.2012
Ruhen der Approbation wegen nicht ordnungsgemäßer Behandlung von Methadonpatienten rechtmäßigAnordnung zum Ruhen der Approbation bei eingeleitetem Strafverfahren nicht zu beanstanden
Einem Arzt, dem eine nicht ordnungsgemäße Behandlung von Methadonpatienten vorgeworfen wird, darf durch die Bezirksregierung zu Recht das Ruhen der Approbation ausgesprochen werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Köln.
Im zugrunde liegenden Fall wurde einem Arzt behördlicherseits vorgeworfen, im Rahmen seines Praxisbetriebes in einer Vielzahl von Fällen seine zahlreichen Sucht-Patienten nicht entsprechend den für die Behandlung mit dem Ersatzstoff Methadon bestehenden Vorschriften behandelt zu haben. Insbesondere soll er suchtkranken Patienten rechtswidrig Methadon zur eigenen Verfügung mitgegeben haben (so genannte Take-Home-Vergabe). Vor diesem Hintergrund ordnete die Bezirksregierung Köln das Ruhen der Approbation an.
Anordnung des Ruhens der Approbation auch bei noch nicht erfolgter Verurteilung im Strafverfahren rechtmäßig
Die dagegen erhobene Klage des Arztes, gegen den derzeit ein Strafverfahren vor dem Landgericht Bonn anhängig ist, blieb vor dem Verwaltungsgericht Köln ohne Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass die Anordnung des Ruhens der Approbation rechtmäßig sei. Dies begründete es damit, das Ruhen könne bereits dann angeordnet werden, wenn gegen den Arzt ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Einer Verurteilung bedürfe es nicht. Schließlich sei angesichts des Umfangs der festgestellten Verstöße, u.a. gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit hoher Wahrscheinlichkeit auch davon auszugehen, dass es zu einer strafgerichtlichen Verurteilung komme.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online