14.11.2024
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Verwaltungsgericht Köln Urteil06.05.2015

Packungsgröße von 20 Tabletten des Arzneimittel "Voltaren Dolo 25mg" bleibt weiterhin zulässigPackungsgröße auch in der Selbst­me­di­kation therapiegerecht

Verwal­tungs­gericht Köln hat entschieden, das die Packungsgröße von 20 Tabletten des apotheken­pflichtigen Arzneimittels "Voltaren Dolo 25mg" zulässig ist und auch in der Selbst­me­di­kation noch als therapiegerecht eingestuft werden kann.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Packungsgröße von 20 Tabletten vom apothe­ken­pflichtigen Arzneimittel "Voltaren Dolo 25mg" des Pharma­un­ter­nehmens Novartis Consumer Health GmbH verboten. Nach Ansicht des BfArM ist diese Packungsgröße nicht therapiegerecht, weil sie über den maximalen Bedarf von 12 Tabletten in der Selbst­me­di­kation hinausgeht. Das Arzneimittel soll ohne Rücksprache mit dem Arzt nur vier Tage angewendet werden.

Verschleppung von Krankheiten bei Kurzzeit­an­wendung nicht zu befürchten

Das Verwal­tungs­gericht Köln ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Die Packungsgröße sei therapiegerecht. Es seien keine nennenswerten Risiken erkennbar, wenn das Arzneimittel für sieben Tage, statt nur für vier Tage eingenommen werde. Denn bei ärztlich kontrollierter Anwendung gebe es keine strikte Begrenzung der Anwendungsdauer; vielmehr solle das Arzneimittel so kurz wie möglich, aber so lang wie es zur wirksamen Schmerz­be­kämpfung nötig sei, eingenommen werden. Die vom BfArM ins Feld geführten Arznei­mit­tel­risiken seien insbesondere bei Langzeitstudien mit höherdosierten Arzneimitteln erkennbar geworden und erhöhten die Risiken in der Kurzzeit­an­wendung nur geringfügig. Auch in der Selbst­me­di­kation sei die Packungsgröße noch therapiegerecht, weil ein begrenzter Rest in der Packung als Vorrat bei wiederkehrenden Schmerz­zu­ständen wie Menstrua­ti­o­ns­schmerzen oder Kopfschmerzen zur Verfügung stehe und eine sofortige Anwendung ermögliche. Eine Verschleppung von Krankheiten sei bei der Kurzzeit­an­wendung in der Regel nicht zu befürchten.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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