18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 2041

Drucken
Urteil21.02.2006Verwaltungsgericht Köln7 K 2040/05
Nachinstanzen:
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Köln Urteil21.02.2006

Keine Ausnah­me­er­laubnis für Betäu­bungs­mittel zur Selbsttötung - kein Klagerecht von Hinterbliebenen

Dem Ehemann einer durch Selbsttötung aus dem Leben geschiedenen Frau steht kein Klagerecht zu, um nach deren Tode ihr Recht auf den Erwerb eines Betäu­bungs­mittels zur Selbsttötung gerichtlich feststellen zu lassen. Das entschied das Verwal­tungs­gericht Köln.

Die seit einem Unfall im Jahre 2002 querschnitts­ge­lähmte, weitgehend bewegungs­un­fähige Ehefrau des Klägers hatte im November 2004 beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in Bonn beantragt, ihr den Erwerb einer tödlich wirkenden Dosis des Betäu­bungs­mittels Natrium-Pentobarbital zur Selbsttötung zu erlauben. Die Behörde verweigerte dies. Die Frau, die Mitglied des Schweizer Vereins "Dignitas" geworden war, reiste Anfang 2005 in die Schweiz und nahm sich dort das Leben. In der Schweiz kann das Mittel legal erworben werden.

Der Ehemann erhob im April 2005 Klage, mit der er nachträglich die Feststellung anstrebte, der ablehnende Bescheid sei rechtswidrig gewesen. Diese Klage wies das Gericht nun ab. Eine Verletzung eigener Rechte des Klägers sei ausgeschlossen, entschieden die Richter. Ebenso sei er nicht befugt, Rechte seiner verstorbenen Ehefrau geltend zu machen, weil ein etwaiger Anspruch auf die Erlaubnis höchst­per­sön­licher Natur sei und nicht vererbt werden könne.

Darüber hinaus hat das Gericht aber auch deutlich gemacht, dass der ablehnende Bescheid des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte rechtmäßig war. Denn das Betäu­bungs­mit­tel­gesetz sehe eine Ausnah­me­er­laubnis nur bei einer medizinischen Notwendigkeit vor. Diese setze jedoch voraus, dass das Mittel zur Linderung oder Heilung von Krankheiten eingesetzt werde, also nur zu therapeutischen Zwecken, nicht aber zur Beendigung des Lebens. Diese Regelung des Betäu­bungs­mit­tel­ge­setzes stehe sowohl mit der Europäischen Menschen­rechts­kon­vention als auch mit dem Grundgesetz in Einklang und verstoße insbesondere nicht gegen die Menschenwürde.

Quelle: ra-online, VG Köln (pm)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil2041

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI