18.10.2024
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Verwaltungsgericht Köln Urteil05.05.2011

Presse hat keinen Anspruch auf Fotoaufnahmen der Aufführung "Samson und Dalila" in der Oper KölnRecht auf Fotoaufnahmen weder aus Pressegesetz noch aus Recht auf Informations- und Pressefreiheit ableitbar

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat entschieden, dass die Kölner Oper nicht verpflichtet war, einem von der Axel Springer AG beauftragten Fotojour­na­listen Aufnahmen zu gestatten, die er während der Premiere der Oper "Samson und Dalila" für die BILD-Zeitung machen sollten.

Am 9. März 2009 fand an der Kölner Oper die Premiere der Oper "Samson und Dalila" in der Inszenierung von Tilman Krabe statt, die u.a. wegen ihrer Massen­ver­ge­wal­tigungs- und Nacktszenen umstritten war. Die Axel Springer AG, die u.a. die BILD-Zeitung einschließlich deren Kölner Regionalausgabe verlegt, beauftragte einen Fotojour­na­listen, während der Premie­ren­auf­führung bzw. einer Foto- Probe Fotoaufnahmen zu machen. Die Oper ließ diese Aufnahmen jedoch nicht zu.

Kläger halten Verbot von Fotoaufnahmen für rechtswidrig

Nachdem gerichtliche Eilanträge der Axel Springer AG und des Fotojour­na­listen sowohl vor dem Verwal­tungs­gericht Köln als auch dem Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen erfolglos geblieben waren, wollten die Kläger nun in einem gerichtlichen Haupt­sa­che­ver­fahren geklärt wissen, dass das damalige Verbot von Fotoaufnahmen rechtswidrig war.

Oper darf im Rahmen ihres Bestim­mungs­rechts Fotoaufnahmen untersagen

Das Verwal­tungs­gericht Köln folgte den Klägern jetzt auch im Haupt­sa­che­ver­fahren nicht. Es stellte fest, dass die Kläger den geltend gemachten Anspruch weder aus dem Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (§ 4 LPG NRW) noch aus dem im Grundgesetz verbürgten Recht auf Informations- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG) ableiten konnten. Dies begründete das Gericht u.a. damit, dass weder § 4 LPG NRW noch Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG einen Anspruch darauf vermittelten, Fotoaufnahmen zu machen, wenn die Oper dies im Rahmen ihres Bestim­mungs­rechts untersage.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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