22.11.2024
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Verwaltungsgericht Köln Urteil11.07.2019

Bundesamt für Verfas­sungs­schutz muss Rechts­an­walts­kosten offenlegenRechts­an­walts­kosten gehören nicht zu geheim­haltungs­bedürftigen Ausgaben

Das Bundesamt für Verfas­sungs­schutz muss die Rechts­an­walts­kosten, die im Rahmen von presse­recht­lichen Anfragen in den Jahren 2014 bis 2018 entstanden sind, offenlegen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Köln und gab damit der Klage einer Verlags­ge­sell­schaft statt.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte das Bundesamt für Verfas­sungs­schutz die Auskunft im Wesentlichen mit der Begründung verweigert, dass die Ausgaben des Bundesamtes für Verfas­sungs­schutz nach § 10 a Bundes­haus­halts­ordnung (BHO) im geheimen Wirtschaftsplan veranschlagt seien. Die Details der Bewirtschaftung, zu denen auch Einzelposten wie beispielsweise die Honorare für externe Rechtsberatung und -vertretung gehörten, unterlägen der Geheimhaltung.

Klagende Verlags­ge­sell­schaft verweist auf erhebliches öffentliches Interesse

Die klagende Verlags­ge­sell­schaft berief sich dem gegenüber auf den presse­recht­lichen Auskunfts­an­spruch und machte geltend, dass der Verweis auf die Geheimhaltung des Wirtschaftsplans nicht entscheidend sei. Es müsse auf die Geheim­hal­tungs­be­dürf­tigkeit der konkreten Ausgaben abgestellt werden. Da externe Rechtsberater insoweit von Steuergeldern bezahlt würden, bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Auskunft.

VG: Presse­recht­lichem Auskunfts­an­spruch kann kein gesetzlicher Ausschlussgrund entge­gen­ge­halten werden

Dieser klägerischen Argumentation folgte das Verwal­tungs­gericht Köln im Ergebnis und gab der Klage statt. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass dem presse­recht­lichen Auskunfts­an­spruch der Klägerin kein gesetzlicher Ausschlussgrund entge­gen­ge­halten werden könne. Ein Ausschlussgrund folge insbesondere nicht aus dem Schutz der operativen Tätigkeit des Bundesamtes für Verfas­sungs­schutz. Denn die Beantwortung der Pressanfrage führe ersichtlich zu keiner Beein­träch­tigung der Aufga­be­n­er­füllung. Auch die Veranschlagung im geheimen Wirtschaftsplan stehe dem Auskunfts­an­spruch nicht entgegen. Zum einen lasse sich die Vorschrift des § 10 a BHO auf die konkret in Rede stehende Anfrage nicht unmittelbar anwenden. Denn Gegenstand der Anfrage sei nicht der "Wirtschaftsplan des Bundesamtes für Verfas­sungs­schutz", also alle für einen bestimmten Zeitraum veranschlagte Haushaltsposten. Vielmehr gehe es um konkrete, in der Vergangenheit getätigte Ausgaben. Zum anderen gehörten die in Rede stehenden Rechts­an­walts­kosten nicht zu den geheim­hal­tungs­be­dürftigen Ausgaben.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online (pm/kg)

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