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Dokument-Nr. 36307

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Urteil13.10.2026Verwaltungsgericht Köln6 K 1256/24
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Verwaltungsgericht Köln Urteil13.10.2026

VG Köln weist Klage der Apotheken-Umschau gegen Internetseite der Bundesregierung zu Gesund­heits­fragen (gesund.bund.de) abVerleger kann sich beim staatlichen Gesund­heit­s­portal nicht auf das Gebot der Staatsferne berufen

Der Verlag Wort & Bild als privater Anbieter von digitalen Gesund­heits­medien hat keinen Anspruch auf Unterlassung des Betriebs des Nationalen Gesund­heit­s­portals "gesund.bund.de" (NGP) durch das Bundes­mi­nis­terium für Gesundheit (BMG). Dies hat das Verwal­tungs­gericht Köln entschieden.

Das BMG bietet seit September 2020 wissen­schaftlich geprüfte, kostenlose Gesund­heits­in­for­ma­tionen über das Onlineportal "gesund.bund.de", wie etwa eine Ärztesuche, Informationen zu Vorsor­ge­un­ter­su­chungen, Patien­ten­rechten etc. an.

Die Wort & Bild Verlag Konradshöhe GmbH & Co. KG ist Verlegerin privat­wirt­schaft­licher Gesund­heits­medien im Print- und Onlinebereich und Betreiberin eines Online-Gesund­heit­s­portals (apotheken-umschau.de). Im Jahr 2022 machte der Verlag vor dem Landgericht Bonn einen Unter­las­sungs­an­spruch geltend und erhielt Recht. Das Gericht sah in dem Betrieb des NGP durch das BMG einen Verstoß gegen das Gebot der Staatsferne der Presse und nahm einen wettbe­wer­bs­recht­lichen Unter­las­sungs­an­spruch zugunsten der Klägerin an. 2024 hob das Oberlan­des­gericht Köln das Urteil aus formalen Gründen auf und verwies den Rechtsstreit an das Verwal­tungs­gericht Köln, vor dem der Verlag den geltend gemachten Unter­las­sungs­an­spruch weiterverfolgte. Dabei machte er insbesondere geltend, das Portal gesund.bund.de stehe in seiner konkreten Ausgestaltung in direkter Konkurrenz zum Angebot auf apotheken-umschau.de und verstoße dadurch gegen das Gebot der Staatsferne der Presse.

Dem ist das Verwal­tungs­gericht nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Das Gericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin fehlt es an der im verwal­tungs­ge­richt­lichen Verfahren erforderlichen Klagebefugnis. Die hierfür erforderliche Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts durch das zu unterlassende Verhalten liegt nicht vor. Ein solches ergibt sich insbesondere nicht aus dem aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleiteten Gebot der Staatsferne der Medien. Hierbei handelt es sich um ein unmittelbar an den Staat - hier das Gesund­heits­mi­nis­terium - gerichtetes absolutes Funktionsverbot, das diesem untersagt, sich auf dem Gebiet der Medien bzw. im vorliegenden Fall der Presse zu betätigen. Sinn und Zweck dieses Verbots ist der Schutz des demokratischen Meinungs­bil­dungs­pro­zesses, der sich frei von staatlichen Einflüssen vom Volk zu den Staatsorgangen, also "von unten nach oben" vollziehen soll. Ausgehend hiervon handelt es sich bei dem Staats­fer­negebot nicht um ein subjektives Recht, das (auch) dem Schutz der Klägerin dient.

Das Gericht hat also nicht entscheiden, dass die Internetseite des Ministeriums nicht gegen Art. 5 GG verstößt. Auf eine (etwaige) Verletzung des objektiven Gehalts der Pressefreiheit in Gestalt des Gebots der Staatsferne der Presse kann der Verlag sich als Träger der subjektiven Pressefreiheit aber jedenfalls nicht vor dem Verwal­tungs­gericht mit Erfolg berufen und Unterlassung fordern.

Gegen das Urteil können die Beteiligten wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in Berufung gehen, über die das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden würde.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/pt)

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