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Dokument-Nr. 36313

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Urteil15.10.2026Verwaltungsgericht Köln4 K 6579/25
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Verwaltungsgericht Köln Urteil15.10.2026

"Fahrra­dent­scheid Köln" ist unzulässig: Kölnerinnen und Kölner können nicht über mehr Radwege und Fahrradstraßen abstimmenVerwal­tungs­gericht bemängelt u.a. unbestimmte Fragestellung und fehlerhafte Angaben zur Netzstruktur

Das Bürgerbegehren "Fahrra­dent­scheid Köln" ist unzulässig. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Köln entschieden.

Mit dem Bürgerbegehren "Fahrrad-Entscheid Köln" will eine Initiative erreichen, dass die Stadt Köln ihr 1.800 Kilometer langes Radver­kehrs­hauptnetz deutlich schneller als bisher und verbindlich ausbaut. Dieses von den neun Bezirks­ver­tre­tungen in den Jahren 2014 bis 2022 als Zielkonzept beschlossene Radver­kehrs­hauptnetz besteht aus dem "gelben Netz", in dem an Hauptstraßen der Fahrradverkehr in der Regel vom motorisierten Verkehr getrennt geführt werden soll, und aus dem "grünen Netz", in dem der Fahrradverkehr abseits der großen Ströme des motorisierten Verkehrs als Mischverkehr mit anderen Verkehrsarten geführt werden soll.

Die Initiatoren des Bürgerbegehrens fordern für das gelbe Netz auf 40 km Straßen jährlich den Bau bzw. Umbau von 2,50 Meter breiten, von der Fahrbahn baulich getrennten Radwegen. Im grünen Netz sollen jährlich 30 km Fahrradstraßen entstehen. Die Initiative hatte über 28.000 gültige Unterschriften gesammelt und das Bürgerbegehren bei der Stadt eingereicht, mit dem Ziel, dass die Kölnerinnen und Kölner über diese Forderung abstimmen. Der Rat hat das Bürgerbegehren auf Empfehlung der Verwaltung für unzulässig erklärt. Dagegen hat die Initiative Klage erhoben. Sie macht geltend, die formulierte Frage für das Bürgerbegehren genüge den rechtlichen Anforderungen an ein Bürgerbegehren.

Dem ist das Verwal­tungs­gericht nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen: Mit dem Bürgerbegehren soll nicht über eine hinreichend konkrete Angelegenheit der Stadt entschieden werden. Es sollen vielmehr scheinbar konkrete Vorgaben für eine Vielzahl von künftig zu entscheidenden Angelegenheiten gemacht werden, die im Zeitpunkt des Bürgerbegehrens noch nicht absehbar sind.

Daneben folgt die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens daraus, dass seine auf den Unter­schrif­ten­listen abgedruckte Begründung unrichtige Tatsa­chen­angaben enthält. So heißt es dort, dass das 1.300 km lange grüne Netz aus "weiteren Straßen" bestehe und dort Fahrradstraßen für ein gutes Miteinander der Verkehrs­teil­neh­menden sorgen könnten. Dies übersieht, dass ein wesentlicher Teil des grünen Netzes (etwa 400 km) straße­n­u­n­ab­hängig, z. B. in Parks oder Grünanlagen, geführt wird und dort die Anordnung von Fahrradstraßen nicht in Frage kommt.

Außerdem ist die Fragestellung jedenfalls insofern unbestimmt, als sich aus ihr nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen lässt, wann eine Maßnahme auf die geforderten Gesamtstrecken anzurechnen ist.

Gegen das Urteil können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden würde.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/pt)

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