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Verwaltungsgericht Köln Urteil25.05.2011

VG Köln: Bürgerbegehren "Für humanes Leben und Wohnen im Alter" unzulässigBürgerbegehren richtet sich in unzulässiger Weise gegen Bau eines neuen Senio­ren­pfle­geheims

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat das Bürgerbegehren "Für humanes Leben und Wohnen im Alter" für unzulässig erklärt. Das Bürgerbegehren ist nicht auf eine konkrete Sachent­scheidung gerichtet, was nach der Gemeindeordnung unrechtmäßig ist.

Im zugrunde liegenden Fall erklärte der Rat der Gemeinde Kürten bereits im Oktober 2010 das Bürgerbegehren "Für humanes Leben und Wohnen im Alter" mit einem entsprechenden Beschluss für unzulässig. Die hiergegen gerichtete Klage wurde abgewiesen.

Zur Abstimmung vorgesehene Konzept beinhalte nur Vorgaben und Empfehlungen

Die Richter des Verwal­tungs­ge­richts Köln bemängelten, dass das Bürgerbegehren nicht auf eine konkrete Sachent­scheidung gerichtet sei. Es sei vielmehr beabsichtigt, dem Rat für eine Vielzahl künftiger Entscheidungen zum Thema "Leben und Wohnen im Alter" Bindungen aufzuerlegen. Das zur Abstimmung vorgesehene Konzept beinhalte vielfach nur Vorgaben und Empfehlungen. Dies ist nach der Gemeindeordnung und der Rechtsprechung der Verwal­tungs­ge­richte unzulässig.

Eigentliches Ziel des Bürgerbegehrens ist Verhinderung des Baus einer neuen Pflege­ein­richtung

Eigentliches Ziel des Bürgerbegehrens sei zudem offenkundig die Verhinderung des Baus einer neuen großen Pflege­ein­richtung. Damit richte sich das Bürgerbegehren aber in unzulässiger Weise unmittelbar gegen den Ratsbeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans 84 (Unterfeld) vom 27.Juli 2010. Dieser sieht in Bechen Unterfeld den Bau eines Senio­ren­pfle­geheims mit 80 Pflegeplätzen vor.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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