21.11.2024
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Verwaltungsgericht Köln Urteil27.04.2016

Pflicht­ver­letzung der Bundesrepublik Deutschland bei Luftangriff der USA in Somalia nicht feststellbarLuftangriff der USA in Somalia kann nicht als deutscher Hoheitsakt der Bundesrepublik Deutschland zugerechnet werden

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat die Klage eines Somaliers, dessen Vater 2012 bei einem Luftangriff der USA, mutmaßlich ausgeführt durch unbemannte Kampfdrohnen, ums Leben gekommen ist, für unzulässig erklärt.

Dem Rechtstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Vater des Klägers wurde ziviles Opfer eines Luftangriffs der USA auf die im Südosten Somalias aktive Terro­r­or­ga­ni­sation al-Shabaab. Der Kläger wirft der beklagten Bundesrepublik Deutschland vor, nicht alles ihr Mögliche getan zu haben, den Luftangriff und so den Tod des Vaters zu verhindern. US-Drohneneinsätze in Afrika würden insbesondere von der Air Base Ramstein aus unterstützt. Das wisse die Beklagte und habe es gleichwohl unterlassen, gegen diese Nutzung der militärischen Liegenschaften der USA in Deutschland vorzugehen. Sie habe dadurch ihre Schutzpflichten aus dem Grundgesetz verletzt.

Fehlende Klagebefugnis: Vater des Klägers wurde durch unglückliche Umstände zum tragischen zivilen Opfer

Das Verwal­tungs­gericht Köln folgte dieser Auffassung nicht und wies die Klage ab. In der mündlichen Urteils­be­gründung führte das Verwal­tungs­gericht im Wesentlichen aus, dass der Kläger nicht klagebefugt sei. Eine Klagebefugnis ergebe sich nicht aus der grund­recht­lichen Gewährleistung von Leben und körperlicher Unversehrtheit. Denn der Ausübung fremder Hoheitsgewalt gegenüber einem Ausländer, hier dem behaupteten Drohnenangriff der USA auf al-Shabaab-Terroristen, fehle ein hinreichend konkreter Bezug zu einer hoheitlichen Betätigung der Beklagten. Die Überlassung von Liegenschaften in Deutschland an die US-Streitkräfte könne für sich genommen kein Recht des Klägers auf Schutz durch die Beklagte verletzen. Wenn der Vater des Klägers in Somalia Opfer eines Drohnenangriffs geworden sei, folge dies allenfalls mittelbar aus dem der Beklagten vorgeworfenen Unterlassen. Damit werde nicht die qualitative Schwelle erreicht, nach der der Luftangriff der USA in Somalia als deutscher Hoheitsakt der Bundesrepublik Deutschland zugerechnet werden könnte. Darüber hinaus mangele es dem Kläger auch am erforderlichen Feststel­lungs­in­teresse. Er könne sich insbesondere nicht auf das behauptete Rehabi­li­ta­ti­o­ns­in­teresse stützen. Sein Vater sei unstreitig kein Terrorist gewesen und aufgrund unglücklicher Umstände zum tragischen zivilen Opfer geworden.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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