24.11.2024
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Verwaltungsgericht Köln Urteil12.10.2007

Denkmalschutz erlischt nicht durch nachträgliche bauliche VeränderungenBonner Metropol - Licht­spiel­theater ist und bleibt ein Denkmal

Der Denkmalschutz erlischt nicht automatisch dadurch, dass an einem unter Denkmalschutz stehenden Gebäude nachträgliche bauliche Veränderungen vorgenommen worden sind. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Köln entschieden.

Das Gericht hat die Klage der Eigentümerin des Metropol - Licht­spiel­theaters in Bonn auf Löschung des Gebäudes aus der Denkmalliste abgewiesen. Die Klägerin, die das Metropol im Jahr 2005 im Rahmen einer Zwangs­ver­stei­gerung ersteigert hatte, beabsichtigt, das Metropol - Licht­spiel­theater zu einem Einzel­han­dels­kaufhaus umzubauen. Um hierbei nicht den Beschränkungen des Denkmalschutzes zu unterliegen, beantragte sie, das 1983 unter Denkmalschutz gestellte Gebäude aus der Denkmalliste zu streichen. Nur mit diesem Antrag hatte sich das Gericht noch zu befassen. Weitere hilfsweise gestellte Anträge auf denkma­l­rechtliche Genehmigung der beabsichtigten Umbaumaßnahmen hatte die Klägerin nach einem Ortstermin des Gerichts zurückgenommen.

Mit ihrem Begehren konnte sich die Klägerin jedoch nicht durchsetzen. Die Richter entschieden, dass der Denkmalschutz nicht durch nachträgliche bauliche Veränderungen des Gebäudes erloschen ist. In der Zeit nach dem Urteil des Oberver­wal­tungs­ge­richts NRW vom 14. April 1987, mit dem die Klage der Voreigentümerin der Klägerin gegen die Eintragung des Metropol in die Denkmalliste rechtskräftig abgewiesen wurde, sind nach Auffassung des Gerichts keine die Denkma­lei­gen­schaft beeinflussenden Veränderungen am Metropol vorgenommen worden.

Die Richter führten hierzu aus, die nach dem genannten Urteil des Oberver­wal­tungs­ge­richts NRW genehmigten Veränderungen (im Wesentlichen: Abriss und Rekonstruktion von Bühnenrahmen und Brüstung der Empore, Erneuerung des Bodenbelages im Foyer, Sanierung der Fassade, Einbau des Behin­der­ten­aufzugs) hätten nicht dazu geführt, dass der Gesamteindruck und die Identität des Gebäudes verloren gegangen seien. Vielmehr habe die unter enger Beteiligung und nach den Vorgaben der Denkmalpflege erfolgte detailgetreue Restaurierung der ersetzten Bauteile dazu geführt, dass dieser Gesamteindruck heute dem Original aus dem Jahre 1928 näher sei als vor Beginn der genannten Veränderungen. Die geänderten Bauteile stünden daher dem Denkmalwert des Gebäudes nicht nur nicht entgegen, sondern nähmen an der Denkma­lei­gen­schaft des gesamten Gebäudes teil.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Köln vom 12.10.2007

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