Verwaltungsgericht Köln Urteil23.10.2025
Stadt hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung für das Nachmessen von Verkaufsflächen eines MöbelhausesStadt Bergheim klagt erfolglos gegen Segmüller auf Kostenerstattung für das Nachmessen von Verkaufsflächen
Der von der Stadt Bergheim gegen die Firma Segmüller geltend gemachte Anspruch auf ca. 27.000 Euro für das Nachmessen von Verkaufsflächen im Segmüller-Möbelhaus in Pulheim besteht nicht. Das hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden.
Vor der Eröffnung des Möbelhauses 2017 klagten die Städte Bergheim und Leverkusen gegen die Baugenehmigungen, die die Stadt Pulheim für die Errichtung und den Betrieb des Möbelhauses erteilt hatte. Bergheim und Leverkusen fürchteten, aufgrund der Größe und des Sortiments des Möbelhauses werde so viel Kaufkraft abgezogen, dass dadurch der Einzelhandel in ihren Innenstädten beeinträchtigt werden könnte. Die Verfahren endeten 2017 mit einem vor dem Verwaltungsgericht geschlossenen Vergleich. Darin wurde u.a. vereinbart, dass die Verkaufsfläche auf maximal 30.000 m² begrenzt ist. Auch für sog. Randsortimente, also andere Waren als Möbel, wurden im Einzelnen Verkaufsflächenbegrenzungen geregelt. Darüber hinaus einigte man sich darauf, dass die Verkaufsflächen für Randsortimente in der Baugenehmigung gesondert zu kennzeichnen sind. Zugleich wurde den Städten Bergheim und Leverkusen das Recht eingeräumt, 2017 und 2018 auf Kosten der Firma Segmüller jeweils eine Überprüfung der beschränkten Verkaufsflächen selbst oder durch Sachverständige dahingehend durchzuführen, ob die Lage der Verkaufsflächen mit der Baugenehmigung übereinstimmt und ob die vereinbarten Begrenzungen der Verkaufsflächen eingehalten werden.
Sachverständiger erstellte einen "digitaler Zwilling" mithilfe eines 3D-Scans
Im Dezember 2018 ließ die Stadt Bergheim durch einen Sachverständigen die - bislang einzige - Nachmessung durchführen. Hierbei wurde mithilfe eines 3D-Scans ein "digitaler Zwilling" des Möbelhauses erstellt. Mit der vorliegenden Klage hat die Stadt Bergheim die Kosten des Sachverständigen geltend gemacht.
Gericht hält Vermessungskosten für übertrieben und auch für nicht nachvollziehbar
Das Gericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Ein digitaler Zwilling des gesamten Möbelhauses war nicht erforderlich. Ausreichend ist vielmehr die Überprüfung, ob die in der Baugenehmigung ausgewiesenen Flächen für Randsortimente hinsichtlich ihrer Lage und Größe eingehalten sind. Die vorgenommene Nachmessung geht darüber hinaus. Zudem sind die vorgelegten Rechnungen aus diversen Gründen nicht nachvollziehbar.
Antrag auf Zulassung der Berufung möglich
Gegen das Urteil können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2025
Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/pt)