21.11.2024
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Verwaltungsgericht Köln Urteil17.07.2019

Kein Anspruch auf Kostenübernahme für die Unterbringung eines ausgesetzten HundesAusgesetzte Hunde sind Fundtiere und hier greift vorrangig der Fundtiervertrag zwischen dem Tierschutz­verein und der für Fundsachen zuständigen Gemeinde

Das VG Köln hat entschieden, dass der klagende Tierschutz­verein keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen für die Unterbringung eines ausgesetzten Hundes gegen den Rhein-Sieg-Kreis als Tierschutz­behörde hat, weil der ausgesetzte Hund ein Fundtier ist und hier vorrangig der Fundtiervertrag zwischen dem Tierschutz­verein und der für Fundsachen zuständigen Gemeinde greift.

Im hier vorliegenden Fall hatte der Kläger, ein Tierschutz­verein, einen auf einem Parkplatz im Rhein-Sieg-Kreis ausgesetzten Hund abgeholt, untergebracht und tierärztlich versorgen lassen und die Kosten gegenüber dem für Tierschutz zuständigen Kreis geltend gemacht.

Kreis verwies Tierschutz­verein auf Fundsachen zuständige kreisangehörige Gemeinde

Der Kreis verwies den Tierschutz­verein an seine für Fundsachen zuständige kreisangehörige Gemeinde. Denn der Tierschutz­verein hatte mit der zuständigen Gemeinde einen Vertrag geschlossen, wonach er u.a. verpflichtet ist, für die Gemeinde Fundtiere zu verwahren und zu versorgen. Dieser Vertrag regelt auch, dass der Kläger für die Unterbringung aller im Gemeindegebiet entdeckten Fundtiere einen Pauschalbetrag erhält.

Tierschutz­verein verlangte Koste­n­er­stattung von Kreis als Tierschutz­behörde

Der Kläger verfolgte mit seiner Klage den Ersatz seiner Kosten gegen den Rhein-Sieg-Kreis weiter, da der Hund dem Fundrecht nicht unterfalle. Der mit der Gemeinde abgeschlossene Vertrag greife daher nicht. Die Unterbringung und Versorgung eines ausgesetzten Tieres sei Aufgabe des Kreises als Tierschutz­behörde. Da der Tierschutz­verein mit der Versorgung des Tieres die Aufgabe des Kreises wahrgenommen habe, müsse der Kreis ihm die Kosten hierfür ersetzen.

Aufga­ben­wahr­nehmung beruht vorrangig auf vertraglicher Verpflichtung

Dem ist das Gericht nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Hierzu hat es insbesondere ausgeführt, es bestünden parallele Zuständigkeiten des Kreises als Tierschutz­behörde und der Gemeinde als Fundbehörde. Denn bei dem ausgesetzten Hund handele es sich um ein Fundtier. Auch wenn der Kläger durch die Unterbringung des Hundes tatsächlich Aufgaben des Kreises erfüllt habe, sei der Rückgriff auf den geltend gemachten Anspruch gesperrt. Denn die Aufga­ben­wahr­nehmung beruhe vorrangig auf der Verpflichtung des Klägers aus dem mit der Gemeinde geschlossenen Vertrag, der die Unter­brin­gungs­pflicht des Klägers anordne und die Entgeltfrage umfassend regle.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/ab)

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