15.11.2024
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Verwaltungsgericht Köln Beschluss06.02.2017

Polizeiliche Verfügung zur Sicherstellung von Fahrzeugen nach mehreren schweren Verkehrs­ver­stößen rechtmäßigKein Pardon für Verkehrsrowdy

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat den Antrag eines gerade 18-Jährigen auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Verfügung des Polizei­prä­sidiums Köln, mit der seine zwei Fahrzeuge wegen mehrfacher schwerer Verkehrs­verstöße sichergestellt wurden, abgelehnt.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens ist nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis. Dennoch hat die Polizei festgestellt, dass der Antragsteller seit September 2014 in mindestens 20 Fällen Auto gefahren ist. Zudem hat er nach polizeilichen Erkenntnissen zeitgleich weitere Rechtsverstöße begangen. Polizeilichen Kontrollen hat er sich wiederholt durch Flucht entzogen. Bei den anschließenden Verfolgungen ist es nach den Feststellungen der Polizei zu ganz erheblichen Geschwin­dig­keits­über­schrei­tungen und Rotlicht­ver­stößen, zu gefährlichen Eingriffen in den Straßenverkehr, Gefährdungen des Straßenverkehrs durch rücksichtsloses Verhalten und Nötigungen gekommen. Vielfältige Versuche des Polizei­prä­sidiums, eine Verhal­ten­s­än­derung beim Antragsteller herbeizuführen, blieben ohne Erfolg.

Polizei stellt Fahrzeuge des Antragsteller sicher

Mit Verfügung vom 25. November 2016 hat das Polizei­prä­sidium Köln einen BMW Z 4 und einen Nissan Z 350 des Antragstellers sichergestellt. Die Sicherstellung bewirkt, dass der Antragsteller die Fahrzeuge dauerhaft nicht nutzen kann. Gegen diese Verfügung hat der Antragsteller Klage erhoben und zugleich einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Er macht zur Begründung geltend, dass er die Sicherstellung der Fahrzeuge für unver­hält­nismäßig halte.

Sicherstellung der Fahrzeuge zur Abwendung erheblicher Gefahren für andere Verkehrs­teil­nehmer erforderlich

Dem ist das Verwal­tungs­gericht Köln nicht gefolgt und hat den Antrag abgelehnt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Sicher­stel­lungs­ver­fügung rechtmäßig sei. Es handele sich beim Antragsteller um einen Intensivtäter im Bereich der Straßen­ver­kehrs­delikte. Er sei offenkundig nicht in der Lage, sein Verhalten eigenständig zu kontrollieren, um sich regelkonform zu verhalten. Die dokumentierten Taten belegten, dass der Antragsteller regelmäßig in ganz besonders enthemmter und rücksichtsloser Weise mit einem Auto im Straßenverkehr agiere und mit dieser Fahrweise schwerste Verletzungen und auch den Tod anderer Menschen in Kauf nehmen müsse. Andere Maßnahmen hätten den Antragsteller nicht zu einer Verhal­ten­s­än­derung veranlasst. Die Sicherstellung der Fahrzeuge sei deshalb erforderlich, um eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für andere Verkehrs­teil­nehmer abzuwenden.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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