Verwaltungsgericht Köln Beschluss27.02.2020
Bau eines zweigeschossigen Mehrfamilienhauses in Gebiet ohne Bebauungsplan zulässig"Erdrückende Wirkung" des Bauvorhabens ist ausgeschlossen
Der Bau eines zweigeschossigen Mehrfamilienhauses in einem Gebiet ohne Bebauungsplan in Bergisch Gladbach im Stadtteil Bensberg-Frankenforst darf fortgesetzt werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Köln und lehnte damit den Eilantrag eines Nachbarn ab.
Im zugrunde liegenden Fall sollte ein geplantes Haus nach den Plänen einer Projektentwicklungsgesellschaft als Bauherrin über fünf Wohneinheiten auf zwei Geschossen sowie eine Garage und Stellplätze verfügen. Für das Baugrundstück und die Nachbargrundstücke gibt es keinen Bebauungsplan. Die umliegenden Grundstücke sind mit ein- und mehrgeschossigen Ein- und Mehrfamilienhäusern bebaut.
Nachbar wendet sich gegen Baugenehmigung
Ein Nachbar, dessen eingeschossiges Einfamilienhaus etwa 16 Meter von dem Bauvorhaben entfernt steht, wandte sich mit seinem Eilantrag gegen die erteilte Baugenehmigung. Zur Begründung machte er geltend, dass das Gebäude etwa fünf Meter höher als sein Wohnhaus geplant sei und daher eine erdrückende Wirkung habe.
Vorgehen gegen Bauvorhaben nur bei nicht eingehaltenen gesetzlich vorgegebenen Abstandsflächen möglich
Das Verwaltungsgericht Köln ist dieser Ansicht nicht gefolgt. In Gebieten ohne Bebauungsplan richte sich die Zulässigkeit von Bauvorhaben danach, ob sich diese in die vorhandene Bebauung einfügten. Nachbarn könnten sich nur mit Erfolg gegen ein Vorhaben wenden, wenn die gesetzlich vorgegebenen Abstandsflächen nicht eingehalten würden oder das sogenannte Gebot der Rücksichtnahme verletzt sei, weil ein Gebäude beispielsweise wegen "erdrückender Wirkung" für die Nachbarn unzumutbar sei.
Geplantes Bauvorhaben hält Abstandsflächen ein
Dies sei hier entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht der Fall. Die Abstandsflächen würden eingehalten und eine "erdrückende Wirkung" des Bauvorhabens sei ausgeschlossen. Wenn die Stadt Bergisch Gladbach in bestimmten Gebieten das Maß der baulichen Nutzung auch im Interesse der Bewohner begrenzen wolle, müsse dies durch Aufstellung von Bebauungsplänen geregelt werden. Erfolge dies wie im konkreten Fall nicht, seien Nachbarn baurechtlich nur eingeschränkt geschützt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online (pm/kg)