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18.01.2025  
Sie sehen ein Gebäude, welches gerade abgerissen wird.
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Verwaltungsgericht Köln Beschluss27.02.2020

Bau eines zweige­schossigen Mehrfa­mi­li­en­hauses in Gebiet ohne Bebauungsplan zulässig"Erdrückende Wirkung" des Bauvorhabens ist ausgeschlossen

Der Bau eines zweige­schossigen Mehrfa­mi­li­en­hauses in einem Gebiet ohne Bebauungsplan in Bergisch Gladbach im Stadtteil Bensberg-Frankenforst darf fortgesetzt werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Köln und lehnte damit den Eilantrag eines Nachbarn ab.

Im zugrunde liegenden Fall sollte ein geplantes Haus nach den Plänen einer Projekt­ent­wick­lungs­ge­sell­schaft als Bauherrin über fünf Wohneinheiten auf zwei Geschossen sowie eine Garage und Stellplätze verfügen. Für das Baugrundstück und die Nachba­r­grund­stücke gibt es keinen Bebauungsplan. Die umliegenden Grundstücke sind mit ein- und mehrge­schossigen Ein- und Mehrfa­mi­li­en­häusern bebaut.

Nachbar wendet sich gegen Baugenehmigung

Ein Nachbar, dessen eingeschossiges Einfamilienhaus etwa 16 Meter von dem Bauvorhaben entfernt steht, wandte sich mit seinem Eilantrag gegen die erteilte Baugenehmigung. Zur Begründung machte er geltend, dass das Gebäude etwa fünf Meter höher als sein Wohnhaus geplant sei und daher eine erdrückende Wirkung habe.

Vorgehen gegen Bauvorhaben nur bei nicht eingehaltenen gesetzlich vorgegebenen Abstandsflächen möglich

Das Verwal­tungs­gericht Köln ist dieser Ansicht nicht gefolgt. In Gebieten ohne Bebauungsplan richte sich die Zulässigkeit von Bauvorhaben danach, ob sich diese in die vorhandene Bebauung einfügten. Nachbarn könnten sich nur mit Erfolg gegen ein Vorhaben wenden, wenn die gesetzlich vorgegebenen Abstandsflächen nicht eingehalten würden oder das sogenannte Gebot der Rücksichtnahme verletzt sei, weil ein Gebäude beispielsweise wegen "erdrückender Wirkung" für die Nachbarn unzumutbar sei.

Geplantes Bauvorhaben hält Abstandsflächen ein

Dies sei hier entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht der Fall. Die Abstandsflächen würden eingehalten und eine "erdrückende Wirkung" des Bauvorhabens sei ausgeschlossen. Wenn die Stadt Bergisch Gladbach in bestimmten Gebieten das Maß der baulichen Nutzung auch im Interesse der Bewohner begrenzen wolle, müsse dies durch Aufstellung von Bebauungsplänen geregelt werden. Erfolge dies wie im konkreten Fall nicht, seien Nachbarn baurechtlich nur eingeschränkt geschützt.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online (pm/kg)

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