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02.10.2026 

Dokument-Nr. 36282

Sie sehen eine S-Bahn beim Verlassen des Kölner Hauptbahnhofs.
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Beschluss01.10.2026Verwaltungsgericht Köln18 L 1831/26
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Köln Beschluss01.10.2026

DB InfraGO AG hat einen Anspruch auf Erhöhung der Obergrenze der Gesamtkosten für die Netzfahr­plan­periode 2026/2027 um mehr als 880 Mio. EuroVerwal­tungs­gericht Köln gibt Eilantrag statt - Höhere Koste­n­o­ber­grenze für DB InfraGO festgestellt

Mit Eilbeschluss vom heutigen Tag hat die für die Eisen­bahn­re­gu­lierung zuständige 18. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Köln entschieden, dass die DB InfraGO AG einen Anspruch auf Festsetzung der Obergrenze der Gesamtkosten für die Netzfahr­plan­periode 2026/2027 auf 8.203 Mio. Euro hat.

Die DB InfraGO AG betreibt einen Großteil der Schienenwege und Perso­nen­bahn­steige in der Bundesrepublik Deutschland, für deren Nutzung sie geneh­mi­gungs­pflichtige Entgelte von den Eisen­bahn­ver­kehrs­un­ter­nehmen verlangt. Die Frage, in welcher Höhe diese Entgelte genehmigt werden können, hängt maßgeblich von der Obergrenze der Gesamtkosten ab. Denn die Entgelte sind nicht geneh­mi­gungsfähig, wenn sie in ihrer Gesamtsumme diese Obergrenze überschreiten.

Für die kommende Netzfahr­plan­periode 2026/2027 setzte die Bundes­netz­agentur die Obergrenze der Gesamtkosten durch Beschluss vom 24. Juni 2026 auf 7.317 Mio. Euro fest. Dabei wurden staatliche Zuwendungen für Instand­hal­tungs­maß­nahmen kostensenkend berücksichtigt, die für das Haushaltsjahr 2027 erwartet werden.

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat im Eilverfahren die Rechtmäßigkeit dieser Kürzung verneint und einen Anspruch der DB InfraGO AG auf Festsetzung der Obergrenze der Gesamtkosten in Höhe von 8.203 Mio. Euro bejaht. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschluss­fassung der Bundes­netz­agentur durften die für das Haushaltsjahr 2027 erwarteten staatlichen Zuwendungen nicht kostensenkend berücksichtigt werden. Denn das Gesetz verlangt, dass die Gewährung von Zuwendungen bereits dem Grunde nach feststehen muss, um eine kostensenkende Wirkung zu erzeugen. Daran hat es im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschluss­fassung gefehlt. Eine Leistungs­ver­ein­barung zwischen dem Bund und der DB InfraGO AG über die Gewährung von Instand­hal­tungs­zu­wen­dungen für 2027 gab es zum Zeitpunkt der Absenkung noch nicht. Eine solche soll erst bis Ende 2026 vorliegen. Entsprechende Zuwendungen sind auch dem aktuellen Haushaltsplan nicht zu entnehmen.

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/pt)

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