Dokument-Nr. 10709
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Verwaltungsgericht Köln Beschluss09.12.2010
VG Köln: Deutsche Bahn muss Wettbewerb auf dem Sylter Hindenburgdamm zulassenAutoverladestationen in Niebüll und Westerland dürfen als Serviceeinrichtungen auch von Mitbewerbern benutzt werden
Das Verwaltungsgericht Köln hat eine Verfügung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vorläufig bestätigt, die es den Wettbewerbern der DB-Autozug GmbH ermöglichen soll, die Verladestationen in Niebüll und in Westerland ebenfalls zu nutzen und damit ebenso den Hindenburgdamm mit Autozügen zu befahren.
Der zugrunde liegende Fall beschäftigt sich mit dem elf Kilometer lange Hindenburgdamm, der die nordfriesische Insel Sylt mit dem Festland von Schleswig-Holstein verbindet. Er dient ausschließlich dem Eisenbahnverkehr. In Niebüll und in Westerland sind spezielle Autoverladestationen eingerichtet, die einen Transport von Personen und Kraftfahrzeugen von und nach Sylt ermöglichen. Auf diese Weise werden pro Jahr mehrere hunderttausend Fahrzeuge mit dem Zug über den Hindenburgdamm transportiert. Die Verladestationen werden derzeit allein von der DB-Autozug GmbH betrieben, die eine Tochter der Deutschen Bahn AG ist.
DB-Autozug GmbH soll Nutzungsbedingungen für Verladestationen aufstellen
Im Oktober 2010 hatte die Bundesnetzagentur, die auch die Aufsicht über den Wettbewerb im Bereich der Eisenbahninfrastruktur hat, der DB-Autozug GmbH aufgegeben, Nutzungsbedingungen für die von ihr betriebenen Verladestationen aufzustellen. Diese Nutzungsbedingungen ermöglichen den Wettbewerbern der DB-Autozug GmbH, die Verladestationen ebenfalls zu nutzen und damit den Hindenburgdamm ebenfalls mit Autozügen zu befahren.
DB-Autozug GmbH will Wettbewerb bis zur abschließenden gerichtlichen Klärung unterbinden
Die DB-Autozug GmbH hatte gegen diese Entscheidung Widerspruch bei der Bundesnetzagentur erhoben und wollte mit dem Eilverfahren beim Verwaltungsgericht erreichen, dass sie bis zur abschließenden gerichtlichen Klärung auf den Verladestationen keinen Wettbewerb zulassen muss.
Gericht sieht keinen Grund der gegen sofortige Umsetzung der Verfügung spricht
Diesen Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht Köln jedoch ab. Die Autoverladestationen in Niebüll und Westerland seien Serviceeinrichtungen, die auch von Mitbewerbern benutzt werden könnten, entschieden jetzt die Richter. Das Gericht hielt die Verfügung für rechtmäßig und sah keine besonderen Interessen der DB Autozug GmbH, die ausnahmsweise dazu hätten führen können, der Verfügung nicht sofort Folge leisten zu müssen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online
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